OGH 4Ob17/83; 14Ob75/86; 9ObA41/02y; 8ObA196/02k; 8ObA13/24f (RS0028239)

OGH4Ob17/83; 14Ob75/86; 9ObA41/02y; 8ObA196/02k; 8ObA13/24f25.4.2024

Rechtssatz

Wenn sich die Entlassung als ungerechtfertigt erweist, muß der Arbeitnehmer, um die Annahme eines Mitverschuldens zu rechtfertigen, ein schuldhaftes Verhalten eingenommen haben, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Arbeitgebers, das aber nicht bloß in der Abgabe der Entlassungserklärung bestehen darf, für die Entlassung ursächlich war. Dieses schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers darf seinerseits nicht bloß in einem die Voraussetzungen eines Entlassungstatbestandes nicht oder nicht ganz erfüllenden Verhalten bestehen.

Angestellte — vorzeitige Auflösung — Ende — Beendigung — Kulpakompensation — Ausgleich — Ersatz — Schadenersatz — Ursache — Kausalität — Verschulden — beiderseitig

 

Normen

ABGB §1162c
AngG §32

4 Ob 17/83OGH22.02.1983

Veröff: Arb 10222

14 Ob 75/86OGH03.06.1986

Auch

9 ObA 41/02yOGH05.06.2002

Auch

8 ObA 196/02kOGH17.10.2002

Auch

8 ObA 13/24fOGH25.04.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00017_8300000_001

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