OGH 4Ob13/83; 8ObA41/02s; 8ObA17/04i; 8ObA61/08s; 9ObA136/08b; 9ObA39/14x; 9ObA6/15w; 8ObA13/24f (RS0028246)

OGH4Ob13/83; 8ObA41/02s; 8ObA17/04i; 8ObA61/08s; 9ObA136/08b; 9ObA39/14x; 9ObA6/15w; 8ObA13/24f25.4.2024

Rechtssatz

Der zweite mögliche Fall einer Kulpakompensation liegt dann vor, wenn sich die vorzeitige Auflösung zwar als ungerechtfertigt erweist, der Erklärungsempfänger aber ein schuldhaftes Verhalten eingenommen hat, das im Zusammenwirken mit einem ebenfalls schuldhaften Verhalten des Erklärenden für die Auflösung ursächlich war.

Angestellte — Ende — Beendigung — Ausgleich — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Ersatz — Schadenersatz — Ursache — Bedingung — Kausalität — Verschulden — Mitverschulden — beiderseitig

 

Normen

ABGB §1162c
AngG §32
HVertrG 1993 §22
HVertrG 1993 §23 Abs2

4 Ob 13/83OGH22.02.1983
8 ObA 41/02sOGH29.08.2002

Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des §1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T1)

8 ObA 17/04iOGH26.08.2004
8 ObA 61/08sOGH23.02.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 22 HVertrG. (T2)

9 ObA 136/08bOGH24.02.2009

Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4)

9 ObA 39/14xOGH27.05.2014

Auch

9 ObA 6/15wOGH28.05.2015

Auch

8 ObA 13/24fOGH25.04.2024

Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19830222_OGH0002_0040OB00013_8300000_001

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