4 Ob 13/83 | OGH | 22.02.1983 |
8 ObA 41/02s | OGH | 29.08.2002 |
Vgl; Beisatz: Die Mitverschuldensregel des §1162c ABGB beziehungsweise des § 32 AngG ist grundsätzlich nur bei berechtigter vorzeitiger Auflösung - insbesondere dann, wenn beide Teile ein Verschulden trifft, das als so schwerwiegend zu beurteilen ist, dass auf beiden Seiten jeweils ein Austrittsgrund bzw ein Entlassungsgrund verwirklicht wird (vergleiche zum Beispiel 8 ObA 202/95 = Arb 11.427) - anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob der Erklärende Arbeitgeber oder Arbeitnehmer ist. Soweit ganz vereinzelt auch bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung die Mitverschuldensregel angewendet wurde, muss ein zusätzliches für den vorzeitigen Beendigungsausspruch kausales schuldhaftes Verhalten des anderen Teiles vorliegen. (T1) |
8 ObA 17/04i | OGH | 26.08.2004 |
8 ObA 61/08s | OGH | 23.02.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Vorzeitige Auflösung nach § 22 HVertrG. (T2) |
9 ObA 136/08b | OGH | 24.02.2009 |
Auch; Beisatz: Die Mitverschuldensregel kann bei ungerechtfertigter vorzeitiger Auflösung nur dort greifen, wo der Erklärungsempfänger ein Verhalten gesetzt hat, das zusätzlich beziehungsweise unabhängig von dem für die vorzeitige Auflösung nicht ausreichenden Verhalten für die Auflösung kausal im Sinne der Verursachung eines Informationsmangels des die Auflösung unberechtigt Erklärenden war. Tatbestände, die sich nicht als taugliche Auflösungsgründe erwiesen haben, müssen für die Beurteilung eines allfälligen Mitverschuldens außer Betracht bleiben. (T3); Bem: Siehe dazu RS0124568. (T4) |
9 ObA 39/14x | OGH | 27.05.2014 |
Auch |
9 ObA 6/15w | OGH | 28.05.2015 |
Auch |
8 ObA 13/24f | OGH | 25.04.2024 |
Beisatz wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19830222_OGH0002_0040OB00013_8300000_001
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