OGH 4Ob155/82; 9ObA109/03z; 9ObA119/08b; 8ObA60/09w; 8ObA86/23i (RS0030826)

OGH4Ob155/82; 9ObA109/03z; 9ObA119/08b; 8ObA60/09w; 8ObA86/23i15.2.2024

Rechtssatz

Der Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort des Unternehmers, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss. Liegt die tatsächliche ständige Arbeitsstelle außerhalb des Arbeitsortes, dann ist die regelmäßige Einsatzstelle und nicht der Betriebsort als Arbeitsort des Arbeitnehmer im Sinne des § 26 Z 7 EStG anzusehen. Erstreckt sich die Einbringung der regelmäßigen Arbeitsleistung auf einen mit dem Unternehmenssitz des Arbeitgebers nicht zusammenfallenden (auch größeren) örtlichen Bereich, dann ist dieser der Arbeitsort. Erst wenn dieser örtliche Bereich so groß ist, dass der Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnort zurückkehren kann, liegt eine Dienstreise vor. (Hier Chauffeur, der Waren auszuliefern hat und dem KollV für das graphische Gewerbe unterliegt).

Normen

ABGB §1151 IE
EStG §26 Z7

4 Ob 155/82OGH23.11.1982

Veröff: Arb 10194

9 ObA 109/03zOGH17.03.2004

nur: Der Arbeitsort eines Arbeitnehmers ist der regelmäßige Mittelpunkt seines tatsächlichen Tätigwerdens, der mit dem Betriebsort des Unternehmers, bei welchem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, nicht zusammenfallen muss. (T1); Beisatz: Je nach Art der Tätigkeit kann er daher wechseln oder einen engeren Bereich bedeuten. (T2)

9 ObA 119/08bOGH24.02.2009

Vgl; Beisatz: Unter Anlehnung an den arbeitszeitrechtlichen Begriff der „Reisezeit" (§ 20b AZG) werden „Dienstreisen" im Allgemeinen als Zeiten definiert, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt, sind daher nach diesem Verständnis keine Dienstreisen. Den Kollektivvertragsparteien steht es aber frei, eine von diesem Verständnis des Begriffs der Dienstreise abweichende Definition zu vereinbaren und auf diese Weise Taggeldansprüche des Arbeitnehmers auch für Fahrten zu begründen, mit denen er - wie der Kläger als Kraftfahrer - seine Kernaufgabe, also seine eigentliche Arbeitspflicht erfüllt. Derartiges kann den Kollektivvertragsparteien aber nur unterstellt werden, wenn dafür klare Anhaltspunkte im Kollektivvertragstext zu finden sind. (T3); Beisatz: Hier: KollV für Handelsarbeiter - LohnO Punkt B. (T4)

8 ObA 60/09wOGH22.10.2009

Vgl; Beis wie T3 nur: Unter Anlehnung an den arbeitszeitrechtlichen Begriff der „Reisezeit" (§ 20b AZG) werden „Dienstreisen" im Allgemeinen als Zeiten definiert, in denen der Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers vorübergehend seinen Dienstort (seine Arbeitsstätte) verlässt, um an anderen Orten seine Arbeitsleistung zu erbringen, sofern der Arbeitnehmer während der Reisebewegung keine Arbeitsleistung zu erbringen hat. Fahrten, mit denen der Arbeitnehmer seine eigentliche Arbeitsverpflichtung erfüllt, sind daher nach diesem Verständnis keine Dienstreisen. Den Kollektivvertragsparteien steht es aber frei, eine von diesem Verständnis des Begriffs der Dienstreise abweichende Definition zu vereinbaren. (T5); Beisatz: Hier: Vom allgemeinen Dienstreisebegriff abweichende Definition der Dienstreise in Artikel XVI Z 1 lit a des Kollektivvertrags für Handelsangestellte. (T6)

8 ObA 86/23iOGH15.02.2024

vgl aber; Beisatz: Der Rechtssatz RS0030826 beruht auf der Entscheidung 4 Ob 155/82 = Arb 10.194, die zu einem anderen Kollektivvertrag erging. Jener Kollektivvertrag verwies auf § 26 Z 7 EStG (in der damaligen Fassung), wonach eine Dienstreise vorlag, „wenn ein Arbeitnehmer über Auftrag des Arbeitgebers seinen Dienstort (Büro, Betriebsstätte, Werksgelände, Lager usw) zur Durchführung von Dienstverrichtungen verlässt oder so weit weg von seinem ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) arbeitet, dass ihm eine tägliche Rückkehr an seinen ständigen Wohnort (Familienwohnsitz) nicht zugemutet werden kann“. Dass die Möglichkeit, täglich nach Hause zurückzukehren, auch nach dem hier maßgeblichen Kollektivvertrag Voraussetzung für eine Dienstreise sei, kann der Entscheidung Arb 10.194 nicht entnommen werden. Der Rechtssatz RS0030826 wurde im Übrigen (nur) zu § 26 Z 7 EStG gebildet. Ob auch eine Dienstreise iSd EStG vorliegt, ist nur für die steuerrechtliche Behandlung eines dem Arbeitnehmer zustehenden Taggeldes von Relevanz, nicht aber für das Zustehen nach dem hier anzuwendenden Kollektivvertrag. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Kollektivvertrag für Handelsarbeiterinnen/Handelsarbeiter. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19821123_OGH0002_0040OB00155_8200000_002

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