Rechtssatz
Den beiden Rechtsanwälten, die einerseits die beklagte Partei, andererseits den auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten vertreten, gebührt gemäß § 15 RATG kein Streitgenossenzuschlag.
9 ObA 242/00d | OGH | 25.04.2001 |
Vgl auch; Beisatz: Dem Vertreter der Nebenintervenientin gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil er weder mehrere Personen vertritt noch mehreren Personen gegenübersteht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19820623_OGH0002_0030OB00550_8200000_002
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