Rechtssatz
Dass im Aufteilungsverfahren Teilregelungen materiellrechtlich grundsätzlich zulässig sind, folgt schon aus § 85 EheG. Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen oder solche entgegen dem § 94 Abs 1 EheG aufgestellten Grundsatz der Subsidiarität auf Geldzahlungen beschränken.
1 Ob 237/98d | OGH | 23.03.1999 |
Vgl auch; nur: Die Zulässigkeit reicht jedoch nur soweit, als die Teilregelungen nicht für die Endentscheidung in Ansehung der verbleibenden gerichtlich aufzuteilenden Vermögensmasse Ausgleichsmöglichkeiten verschließen. (T1) |
1 Ob 188/16b | OGH | 29.05.2018 |
Vgl auch; Beisatz: Auch die bloße Anfechtung des Ausspruchs über die Ausgleichszahlung lässt für sich noch nicht den zwingenden Schluss auf eine Einigung der geschiedenen Eheleute über die übrige Aufteilung zu (so schon 1 Ob 225/17w mwN). (T2)<br/>Beisatz: Hier: Zu einem Berichtigungsantrag. (T3) |
1 Ob 169/23v | OGH | 20.12.2023 |
Beisatz: Hier: Teilregelung zur Ehewohnung. (T4) |
1 Ob 84/24w | OGH | 24.07.2024 |
Beisatz: Der Punkt über die Zuweisung einer Ehewohnung kann in Teilrechtskraft erwachsen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich derjenige dem die Ausgleichszahlung auferlegt wurde, diese ohne Abänderung dieses Punkts nicht leisten kann oder dadurch die Möglichkeit der Endentscheidung zum sachgerechten Ausgleich beschnitten oder gar ausgeschlossen wird. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_003
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