Rechtssatz
Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. Allerdings kann der Gläubiger die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten.
5 Ob 758/81 | OGH | 12.01.1982 |
Auch |
1 Ob 626/92 | OGH | 15.12.1992 |
nur: Allerdings kann der Gläubiger die Schuld nur einmal tatsächlich erhalten. (T1)<br/>Beisatz: Die Erfüllung einer Gesamtschuld wirkt begriffsmäßig für und gegen alle Schuldner. (T2) <br/>Veröff: SZ 65/156 |
10 Ob 58/05k | OGH | 28.06.2005 |
nur: Haften dem Gläubiger mehrere Schuldner solidarisch (als Gesamtschuldner) für dieselbe Forderung, so steht es im Belieben des Gläubigers, in welcher Reihenfolge und in welchem Verhältnis er die einzelnen Mitschuldner in Anspruch nimmt. (T3)<br/>Veröff: SZ 2005/94 |
3 Ob 17/07g | OGH | 29.03.2007 |
Auch; nur T3; Beisatz: Bei Zuweisungen im Exekutionsverfahren kann die Rechtslage nicht anders sein. (T4) |
7 Ob 17/10s | OGH | 30.06.2010 |
Auch; Beisatz: Das gilt auch nach erhobener Klage und urteilsmäßiger Verpflichtung eines Mitschuldners bis zur Erfüllung der Gesamtschuld. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19801218_OGH0002_0070OB00711_8000000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)