OGH 4Ob152/80 (RS0050993)

OGH4Ob152/8018.3.2024

Rechtssatz

Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen; daher liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes.

Normen

ArbVG §62 Z1
AVRAG §3 Abs2

4 Ob 152/80OGH16.12.1980

Veröff: SZ 53/171 = Arb 9927 = ZAS 1982,144

4 Ob 184/82OGH11.01.1983

nur: Liegt im Wechsel des Betriebsinhabers (Wechsel der Rechtsform des Unternehmens) keine Einstellung des Betriebes. (T1) Veröff: SZ 56/1 = Arb 10211 = ZAS 1984,26 (Aichinger) = DRdA 1984,445 (Runggaldier)

4 Ob 89/85OGH09.07.1985

nur T1; Veröff: JBl 1986,267 = Arb 10473

8 Ob 2092/96xOGH12.09.1996

nur: Der Begriff der Einstellung ist im objektiven Sinn zu verstehen. (T2); Beisatz: Von einer Stillegung kann nur dann die Rede sein, wenn die Betriebseigenschaft aufweisende Organisationseinheit als solche nicht mehr fortbesteht und ihre Stillegung auf Dauer gerichtet ist. (T3) Veröff: SZ 69/207

8 ObS 53/97wOGH27.03.1997

nur T1; Beis wie T3

8 ObS 7/03tOGH16.10.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Betrieb wurde im Konkurs nachdem er monatelang stillstand zerschlagen: Kein Betriebsübergang sondern Betriebsstilllegung. (T4)

8 ObA 7/05wOGH26.01.2006

Beisatz: Daher liegt auch dann keine „dauernde Einstellung" des Betriebs vor, wenn der bisherige Inhaber die Betriebstätigkeit beendet, der Betrieb aber kurze Zeit später im Gefolge eines Verkaufs oder von Umstrukturierungen von einem neuen Inhaber den Betrieb weitergeführt wird. (T5); Beisatz: Der konkursgerichtliche Beschluss auf Schließung des Unternehmens kann daher für sich allein nicht als „dauernde Einstellung" des Betriebs gewertet werden.(T6); Veröff: SZ 2006/12

9 ObA 40/23gOGH18.03.2024

nur T1: Diesfalls kommt es nämlich zu keinem Verlust der Betriebsidentität, sondern es ändert sich bloß eines der Hauptelemente des Betriebs. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19801216_OGH0002_0040OB00152_8000000_001