OGH 4Ob79/80; 4Ob115/81; 4Ob141/81; 4Ob335/82; 4Ob80/84 (RS0030848)

OGH4Ob79/80; 4Ob115/81; 4Ob141/81; 4Ob335/82; 4Ob80/8426.6.2024

Rechtssatz

Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem § 82 Abs 1 EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des § 82 Abs 2 EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im § 82 Abs 1 EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern.

Normen

ABGB §891
ABGB §1358
BAO §6
BAO §7
EStG 1972 §82
EStG 1988 §82
KO §30
KO §31

4 Ob 79/80OGH01.07.1980

Veröff: Arb 9884

4 Ob 115/81OGH17.11.1981

nur: Arbeitnehmer und Arbeitgeber haften für die Steuerverbindlichkeit des Arbeitnehmers gemeinsam als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem § 82 Abs 1 EStG haftet. (T1) Veröff: SZ 54/169 = EvBl 1982/75 S 264 = JBl 1982,439

4 Ob 141/81OGH16.02.1982

nur T1; Veröff: DRdA 1985,37 (Burgstaller) = Arb 10091

4 Ob 335/82OGH29.06.1982

Beisatz: Hier: Gesamtschuldnerische Haftung des Lizenznehmers und des Lizenzgebers. (T2) Veröff: ÖBl 1983,68

4 Ob 80/84OGH25.06.1985

nur T1; Veröff: RZ 1986/29 S 90

14 ObA 80/87OGH17.06.1987

nur T1; Veröff: RdW 1988,19 = WBl 1987,340

14 ObA 86/87OGH01.07.1987

nur T1; Beisatz: Er tritt daher nach dieser Vorschrift in die Rechte des Gläubigers ein und ist befugt, vom Arbeitnehmer den Ersatz der bezahlten Schuld zu fordern. (T3) Veröff: SZ 60/136 = Arb 10639

9 ObA 176/92OGH02.09.1992

nur T1; Beisatz: Die Zahlung einer vom Abgabepflichtigen tatsächlich geschuldeten Steuer durch den für sie Haftenden kann nicht als rechtswidrige Schadenszufügung beurteilt werden; Einwände gegen die Richtigkeit der ermittelten Steuerschuld können aber im Rahmen der gemäß § 257 BAO gewährleisteten Beteiligung am Berufungsverfahren vor den Abgabenbehörden zweiter Instanz geltend gemacht werden; es liegt daher keine schikanöse Rechtsausübung vor. (T4) Beisatz: § 48 ASGG (T5)

3 Ob 15/96OGH09.07.1997

nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 70/132

8 ObA 293/99tOGH09.03.2000

Auch

6 Ob 37/01mOGH26.04.2001

Teilweise abweichend; nur: Daraus folgt, dass der Arbeitgeber mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer, gleichgültig ob er diese aus eigenem und unmittelbar kraft Gesetzes oder auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes abführt, eine fremde Schuld im Sinne des § 1358 ABGB zahlt, für die er persönlich gemäß dem § 82 Abs 1 EStG haftet. Die einschränkende Bestimmung des § 82 Abs 2 EStG beruht vornehmlich auf die Einhebung der Lohnsteuer betreffenden administrativen und fiskalischen Erwägungen, ohne aber an der schuldrechtlichen Stellung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie sie im § 82 Abs 1 EStG festgelegt wurde, etwas zu ändern. (T6) Beisatz: Ein auf den Haftungstatbestand des § 82 EStG 1988 gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird. Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt. (T7)

6 Ob 339/00xOGH06.06.2001

Vgl aber; nur T6; Beis wie T7; Veröff: SZ 74/101

10 Ob 54/03vOGH27.04.2004

Auch; nur T1; Beisatz: Die Anfechtbarkeit von Abgabenzahlungen nach §§ 30, 31 KO hängt unter anderem davon ab, dass der spätere Gemeinschuldner selbst Steuerschuldner ist. Dies ist aber hier nicht der Fall; die Arbeitgeberin hat durch die Abfuhr der Lohnsteuer materiell und formell fremde Schulden bezahlt. Der Oberste Gerichtshof übersieht nicht, dass es dadurch - hinsichtlich der Anfechtbarkeit - zu einer in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht leicht erklärbaren Aufspaltung der vom Arbeitgeber an die Abgabenbehörde geleisteten Zahlungen kommt, abhängig davon, wem nach den gesetzlichen Vorgaben die Stellung des Steuerschuldners zufällt und ob - im Falle der Nichtabfuhr der Lohnsteuer - bereits ein Haftungsbescheid erlassen wurde. Dies sind allerdings Konsequenzen der gesetzlichen Konstruktion der Lohnsteuerabfuhr als besonderer Einhebungsform der Einkommensteuer. (T8)

6 Ob 237/04bOGH21.04.2005

Ähnlich; Beisatz: Hier: Regressanspruch der Bank gegen die Anleger im Zusammenhang mit der Kapitalertragssteuer. (T9); Beisatz: Die Frage des Steuerschuldners und des Haftenden ist bei der KESt ähnlich jener im Bereich der Lohnsteuer geregelt. Auch der Bank ist bei der Nachforderung von KESt für Anleihen ein aus §1358 ABGB erfließendes Regressrecht gegen den Anleger als Steuerschuldner zuzuerkennen. (T10)

8 ObA 69/05pOGH13.07.2006

Auch; nur: Mit der Abfuhr der vom Arbeitnehmer einzubehaltenden Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber seine fremde Schuld. (T11)

7 Ob 207/06aOGH27.09.2006

Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Fortführung der Entscheidung 6 Ob 237/04b. (T12)

8 ObA 21/11pOGH26.04.2011

Auch; nur: Mit der Abfuhr der einbehaltenen Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber eine fremde Schuld, für die er nach § 82 Abs 1 EStG persönlich haftet. (T13)

3 Ob 155/16iOGH18.10.2016

Auch; Beis wie T7

2 Ob 143/17vOGH30.10.2018

Auch; nur T13; Veröff: SZ 2018/86

8 ObA 54/20dOGH25.08.2020

nur T1; Beis wie T3

9 ObA 50/23bOGH26.06.2024

Beisatz: Steuerschuldner der Lohnsteuer ist gemäß § 83 Abs 1 EStG der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist zum Einbehalten (§ 78 EStG) und zur Abfuhr (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet. Mit der Abfuhr der Lohnsteuer zahlt der Arbeitgeber sohin eine fremde Schuld, nämlich jene des Arbeitnehmers. (T14)

Dokumentnummer

JJR_19800701_OGH0002_0040OB00079_8000000_001

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