OGH 9Os5/80; 10Os170/81; 11Os53/87; 11Os119/90; 11Os35/93; 14Os106/06d (RS0092417)

OGH9Os5/80; 10Os170/81; 11Os53/87; 11Os119/90; 11Os35/93; 14Os106/06d4.9.2024

Rechtssatz

Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.

Normen

StGB §53
StGB §56

9 Os 5/80OGH29.01.1980

Veröff: ÖJZ-LSK 1980/73

10 Os 170/81OGH03.11.1981
11 Os 53/87OGH12.05.1987

Beisatz: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. (T1); Veröff: EvBl 1987/189 S 693

11 Os 119/90OGH31.10.1990
11 Os 35/93OGH06.04.1993
14 Os 106/06dOGH10.10.2006

Beisatz: Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§53 Abs1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war. (T2)

15 Os 81/24mOGH04.09.2024

vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem § 56 StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19800129_OGH0002_0090OS00005_8000000_001

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