Rechtssatz
Nach der Vorschrift des § 56 StGB ist ein Widerruf der bedingten Strafnachsicht gemäß § 53 StGB nur zulässig, wenn er in der Probezeit erfolgt; nach deren Ablauf darf, abgesehen von dem Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung während der Probezeit, eine derartige Entscheidung nicht mehr getroffen werden.
9 Os 5/80 | OGH | 29.01.1980 |
Veröff: ÖJZ-LSK 1980/73 |
11 Os 53/87 | OGH | 12.05.1987 |
Beisatz: In den Fällen des § 53 Abs 3 StGB darf auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht nur innerhalb der Probezeit erkannt werden. (T1); Veröff: EvBl 1987/189 S 693 |
14 Os 106/06d | OGH | 10.10.2006 |
Beisatz: Lediglich unter der Voraussetzung, dass der Widerrufsgrund eine innerhalb der Probezeit begangene Straftat oder eine dieser gleichgestellte Tat (§53 Abs1 StGB) ist, darf der Widerruf auch noch innerhalb von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit oder nach Beendigung des Strafverfahrens wegen der neuen Tat ausgesprochen werden, wenn dieses Verfahren bei Ablauf der Probezeit schon anhängig war. (T2) |
15 Os 81/24m | OGH | 04.09.2024 |
vgl; Beisatz wie T2<br/>Beisatz: hier: Unzulässige Verlängerung der Probezeit gemäß § 494a Abs 6 StPO, weil sie nach Ablauf der 6-Monats-Frist gem § 56 StGB erfolgte, ohne dass sich der bekämpften Entscheidung entnehmen ließe, dass das gegenständliche Strafverfahren bereits vor Ablauf der Probezeit begonnen hätte. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0090OS00005_8000000_001
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