Normen
ABGB §879 AIIb
ABGB §879 BIId
ABGB §1357
ABGB §1400 A
KundenRL Bankomat allg
1 Ob 598/79 | OGH | 30.05.1979 |
Veröff: SZ 52/89 = EvBl 1979/227 S 606 = JBl 1980,427 |
3 Ob 530/91 | OGH | 28.08.1991 |
Auch; Beisatz: Ist aber die Vereinbarung einer unbeschränkten Haftung nicht sittenwidrig, so kann es auch nicht sittenwidrig sein, dass eine Befreiung von der Haftung für bestimmte Fälle nicht vereinbart wird. (T1)<br/>Veröff: SZ 64/110 = ÖBA 1992,277 (Fitz) = ecolex 1991,845 |
3 Ob 248/06a | OGH | 22.02.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Nach den AGB („Kundenrichtlinien") der beklagten Bank führt nur eine schuldhafte, zumindest fahrlässige Verletzung der Verwahrungspflicht der Bankomatkarte, die einen Missbrauch durch Dritte nach sich zieht, zur Haftung des Kontoinhabers für den missbräuchlich behobenen Betrag. (T2)<br/>Beisatz: Das Diebstahlsrisiko ist vom Karteninhaber der Bankomatkarte im Vergleich zur kontoführenden Bank leichter zu beherrschen - die AGB normieren daher zulässiger Weise eine Risikoverteilung zu Lasten des Karteninhabers. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/29 |
10 Ob 70/07b | OGH | 28.01.2009 |
Beisatz: Dies um so weniger, wenn es sich um vom Karteninhaber erhaltene aber nicht unterfertigte Kreditkarten handelt. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Die Klausel in AGB eines Kreditkartenunternehmens, die dem Konsumenten die „volle Haftung" für „alle Schäden" durch die Benutzung der Karte nach Verlust oder Diebstahl auferlegt, wenn er die Karte als Karteninhaber nicht sofort nach „Erhalt" an der dafür vorgesehenen Stelle unterschreibt, verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB, weil - bei kundenfeindlichster Auslegung - eine Haftung des beklagten Kreditkartenunternehmens generell ausgeschlossen werden soll (Klausel 2). (T5)<br/>Beisatz: Hier: Klauseln in AGB eines Kreditkartenunternehmens, wonach der „rechtmäßige Karteninhaber" für die aus der „missbräuchlichen Verwendung" der von ihm unterschriebenen Karte entstehenden Belastungen „haftet", nämlich „bei Zurücklassen der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug": bis zu einem Betrag von 1.090,09 EUR (Klausel 8) und „in allen übrigen Fällen": bis zu einem Betrag von 72,67 EUR (Klausel 9), sind zulässig. (T6) |
1 Ob 88/14v | OGH | 27.11.2014 |
Vgl aber; Beisatz: Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt.(T7) |
6 Ob 233/15f | OGH | 22.12.2016 |
Vgl ; Beisatz: Hier: Verlust, Diebstahl oder sonstiger Missbrauch einer SIM-Karte. (T8) |
1 Ob 77/22p | OGH | 22.06.2022 |
Vgl; Beis wie T3 |
4 Ob 102/23p | OGH | 25.06.2024 |
vgl aber; Beisatz: Sittenwidrigkeit einer Klausel, die dem Verbraucher eine Meldepflicht für jedweden Diebstahl, Verlust oder Missbrauch auferlegt, von denen er in denkbaren Fallkonstellationen keine Kenntnis haben kann. (T9) |
Dokumentnummer
JJR_19790530_OGH0002_0010OB00598_7900000_001
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