OGH 3Ob542/77; 6Ob119/09g; 4Ob92/22s; 6Ob162/23a (RS0019385)

OGH3Ob542/77; 6Ob119/09g; 4Ob92/22s; 6Ob162/23a20.9.2024

Rechtssatz

Wenn auch § 1008 ABGB verhindern will, dass sich der Machtgeber dem Machthaber im Vertrauen auf dessen Redlichkeit völlig ausliefert, folgt daraus nicht, dass das, was nach den Umständen des Falles selbstverständlich ist, jedes Mal ausdrücklich gesagt werden muss.

Normen

ABGB §1008
GmbHG §4 Abs3

3 Ob 542/77OGH07.06.1978

Veröff: MietSlg 30144/21 = SZ 51/81

6 Ob 119/09gOGH18.12.2009

Vgl; Beisatz: Zweck des § 1008 ABGB ist der Gefahr zu begegnen, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T1);<br/>Beisatz: Aus diesem, auch auf die von § 4 Abs 3 GmbHG geforderte Spezialvollmacht zutreffenden Zweck ergibt sich ihr notwendiger Inhalt. (T2);<br/>Veröff: SZ 2009/172

4 Ob 92/22sOGH22.11.2022

Vgl; Beis nur wie T1

6 Ob 162/23aOGH20.09.2024

vgl; Beisatz wie T1<br/>Beisatz: Hier: Erfordernis einer Spezialvollmacht zur Änderung der Stiftungserklärung. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19780607_OGH0002_0030OB00542_7700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)