OGH 1Ob503/78; 5Ob585/78; 1Ob665/78; 1Ob503/80; 6Ob705/83; 7Ob724/83; 7Ob663/89; 6Ob92/01z; 5Ob67/02t; 6Ob128/05z; 5Ob220/09b; 2Ob9/24y (RS0013930)

OGH1Ob503/78; 5Ob585/78; 1Ob665/78; 1Ob503/80; 6Ob705/83; 7Ob724/83; 7Ob663/89; 6Ob92/01z; 5Ob67/02t; 6Ob128/05z; 5Ob220/09b; 2Ob9/24y21.3.2024

Rechtssatz

Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erb- und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. Bei der Gutsübergabe treten neben die Leistung an den Übergeber, dessen Lebensunterhalt gesichert werden soll, vielfach Leistungen an Dritte, insbesondere Abfindung an weichende Erben.

Normen

ABGB §859
ABGB §1284 Aa

1 Ob 503/78OGH08.03.1978

Veröff: SZ 51/25 = JBl 1981/88

5 Ob 585/78OGH23.05.1978

Veröff: ImmZ 1978,256

1 Ob 665/78OGH07.07.1978

Ähnlich; nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art mit erbrechtlichen und familienrechtlichen Elementen verstanden, wodurch der Übergeber in Absicht einer verfrühten Erbfolge und lebzeitigen Vermögensabhandlung seine bäuerliche Wirtschaft, sein Unternehmer oder sein Vermögen einem Angehörigen als Übernehmer abtritt. (T1)

1 Ob 503/80OGH30.01.1980

nur T1; Beisatz: Übergabsverträge pflegen nicht auf Zeit, sondern auf Dauer geschlossen zu werden und beruhen auf den persönlichen Vertrauen der Vertragschließenden zueinander. Der Übergeber bezweckt durch Ausbedingen eines Naturalauszuges die Sicherung seines Lebensabend; insofern hat das Rechtsverhältnis große Ähnlichkeit mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht. (T2) Veröff: SZ 53/15

6 Ob 705/83OGH13.10.1983

Vgl auch; Beis wie T2

7 Ob 724/83OGH28.06.1984

nur T1; Veröff: NZ 1985,15

7 Ob 663/89OGH30.11.1989

nur: Unter Übergabevertrag wird ein Vertrag eigener Art verstanden. (T3) Veröff: NZ 1991,30

6 Ob 92/01zOGH18.10.2001

nur T1; Beis wie T3

5 Ob 67/02tOGH14.05.2002

Auch; nur T1

6 Ob 128/05zOGH14.07.2005

auch; Beisatz: Übergabsverträge im bäuerlichen Bereich sind Verträge sui generis mit familien- und erbrechtlichen Elementen zum Zwecke der vorgezogenen Erbfolge im Interesse der Erhaltung des Betriebes in der Familie und in einer Hand. (T4); Veröff: SZ 2005/103

5 Ob 220/09bOGH15.12.2009

Auch; Beisatz: Hier: Wie allgemein bei solchen Verträgen geht aus der Tatsache des Übergabsvertrags und der Dienstbarkeitsbestellung (unentgeltliches Wohnungsrecht) der rechtliche Zweck der Sicherung der Existenz beider Berechtigter mit ausreichender Deutlichkeit hervor. (T5)

2 Ob 9/24yOGH21.03.2024

vgl; Beisatz nur wie T4

Dokumentnummer

JJR_19780308_OGH0002_0010OB00503_7800000_002

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