Rechtssatz
Der Umfang des Kreuzungsbereiches bestimmt sich nach den Abgrenzungen der Überschneidungen der Straßen.
8 Ob 191/81 | OGH | 05.11.1981 |
Vgl; Veröff: ZVR 1982/164 S 164 |
2 Ob 234/81 | OGH | 15.12.1981 |
Beisatz: Die gedachte Verlängerung der Gehsteige gehört auch zum Kreuzungsbereich. (T1) Veröff: ZVR 1982/397 S 364 |
2 Ob 62/07t | OGH | 24.01.2008 |
Beisatz: Der Kreuzungsbereich bei sich überschneidenden Straßen kann als der von diesen gemeinsam abgedeckte Raum, der durch die gedachten Linien der fortgesetzten Straßenränder begrenzt wird, umschrieben werden. Die Schnittpunkte der gedachten Straßenbaulinien bilden dabei die Eckpunkte des Kreuzungsbereichs und die gedachten Verlängerungen der Straßenbaulinien grenzen den Kreuzungsbereich ab. (T2); Beisatz: Diese Definition des Kreuzungsbereichs gilt gleichermaßen für ungeregelte wie für geregelte Kreuzungen. (T3) |
2 Ob 67/21y | OGH | 05.08.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Durch Grünstreifen abgeteilter, parallel zur Einbahn verlaufender Radweg als Teil derselben Kreuzung. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770126_OGH0002_0080OB00251_7600000_001
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