Rechtssatz
Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz; eine davon abweichende Absicht der Kollektivvertragsparteien muss daher klar und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden.
4 Ob 84/75 | OGH | 03.02.1976 |
Veröff: Ind 1976 3,995 = Arb 9452 |
4 Ob 6/78 | OGH | 24.04.1978 |
Beisatz: "Berufsunfähigkeit" in einem Pensionsplan - § 273 ASVG. (T1) |
4 Ob 93/19h | OGH | 13.06.2019 |
Vgl; Beisatz: Dieser Auslegungsgrundsatz gilt auch bei privatrechtlichen Verträgen. (T2); Veröff: SZ 2019/51 |
8 ObS 6/23z | OGH | 11.01.2024 |
Beisatz: Bei Übernahme gesetzlicher Begriffe durch einen Kollektivvertrag muss im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Kollektivvertrag diese Begriffe im gleichen Sinne verwendet wie das Gesetz. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19760203_OGH0002_0040OB00084_7500000_001