Normen
ABGB §358 III
ABGB §1392 E
1 Ob 229/75 | OGH | 26.11.1975 |
QuHGZ 1976 3/142 |
3 Ob 229/99v | OGH | 20.06.2000 |
nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T1)<br/>Beisatz: Dementsprechend wird dem Zedenten im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht zuerkannt. (T2)<br/>Veröff: SZ 73/99 |
7 Ob 137/02a | OGH | 25.09.2002 |
Auch; nur: Inkassozession ist eine Zession, bei der der Zessionar Gläubiger wird, aber verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T3) |
8 Ob 205/02h | OGH | 22.05.2003 |
Auch; Beisatz: Demgegenüber erfolgt bei der bloßen Einziehungsermächtigung eine derartige Änderung der Rechtszuständigkeit im Sinne des § 1392 ABGB nicht. (T4)<br/>Beisatz: Liegt bloße Einziehungsermächtigung vor, ist die Sachlegitimation des sich darauf berufenden Klägers zu verneinen. (T5) |
3 Ob 190/03t | OGH | 21.08.2003 |
nur T1 |
5 Ob 238/10a | OGH | 26.05.2011 |
Auch; Beisatz: Wurde der Anspruch nur zur Geltendmachung abgetreten, bedeutet eine solche Inkassozession für den Zedenten aber nicht die Aufgabe seines Anspruchs ohne Gegenleistung, weil der Zessionar verpflichtet ist, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen. (T6) |
8 Ob 48/12k | OGH | 24.04.2012 |
nur T1 |
4 Ob 183/11g | OGH | 10.07.2012 |
Auch; nur T1; Beisatz: Auch die Vereinbarung einer Kostentragungspflicht bei Prozessverlust durch den Zedenten steht einer Inkassozession, mit der das Vollrecht übertragen wird, nicht entgegen. (T7) |
8 Ob 33/13f | OGH | 29.04.2013 |
nur T1; Beisatz: Der Rechtsgrund bei einer Inkassozession kann vor allem im Auftrag zur Einziehung oder zur Geschäftsbesorgung liegen. (T8); Veröff: SZ 2013/45 |
7 Ob 12/17s | OGH | 17.05.2017 |
Auch |
4 Ob 21/21y | OGH | 23.02.2021 |
Beis wie T8 |
7 Ob 85/21g | OGH | 26.05.2021 |
nur T1; nur: Im Regelfall liegt die Übertragung eines Vollrechtes unter obligatorischen Beschränkungen, somit eine Art Treuhand, nämlich eine uneigennützige Treuhand vor. (T9) |
8 Ob 99/23a | OGH | 26.06.2024 |
vgl |
Dokumentnummer
JJR_19751126_OGH0002_0010OB00229_7500000_002
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