OGH 5Ob97/74; 8Ob78/78; 9ObA357/98k; 9ObA42/10g; 3Ob151/11v; 3Ob144/14v; 4Ob151/22t (RS0013923)

OGH5Ob97/74; 8Ob78/78; 9ObA357/98k; 9ObA42/10g; 3Ob151/11v; 3Ob144/14v; 4Ob151/22t25.1.2024

Rechtssatz

Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. Es ist unwiderruflich, aber wegen Willensmängeln anfechtbar.

Normen

ABGB §859
ABGB §861
ABGB §862 a
ABGB §876

5 Ob 97/74OGH08.05.1974
8 Ob 78/78OGH31.05.1978

Auch

9 ObA 357/98kOGH17.03.1999

Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt, wird mit deren Zugang an den Empfänger wirksam und erlischt mit seiner Ausübung. (T1)

9 ObA 42/10gOGH22.12.2010

Auch; nur: Ein Gestaltungsrecht wird regelmäßig durch formlose empfangsbedürftige Willenserklärung ausgeübt und mit deren Zugang an den Empfänger wirksam. (T2)<br/>Veröff: SZ 2010/166

3 Ob 151/11vOGH08.11.2011

Vgl

3 Ob 144/14vOGH20.05.2015

Auch; Veröff: SZ 2015/51

4 Ob 151/22tOGH25.01.2024

Beisatz: Hier wurde zunächst in der Klage die Erklärung abgegeben, von der Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises eine Forderung der Beklagten als Benützungsentgelt ohne weitere Einschränkungen oder Bedingungen abzuziehen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung wurde das Klagebegehren dann auf den gesamten Kaufpreis ausgedehnt, ohne Vorbringen zur Anfechtung der Aufrechnungserklärung zu erstatten. Das zuletzt erhobene Klagebegehren ist daher unschlüssig. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19740508_OGH0002_0050OB00097_7400000_001

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