OGH 4Ob8/74; 7Ob762/82; 2Ob2422/96g; 2Ob78/05t; 2Ob74/05d; 2Ob63/11w; 10Ob46/23x (RS0035993)

OGH4Ob8/74; 7Ob762/82; 2Ob2422/96g; 2Ob78/05t; 2Ob74/05d; 2Ob63/11w; 10Ob46/23x16.1.2024

Rechtssatz

Ist der eingeklagte Forderungsbetrag offenbar viel zu hoch gegriffen, lag eine erkennbare Überklagung vor, so ist die Anwendung des § 43 Abs 2 ZPO trotz der Festsetzung des zugesprochenen Betrages nach richterlichem Ermessen ausgeschlossen.

Normen

ZPO §43 Abs2

4 Ob 8/74OGH05.03.1974
7 Ob 762/82OGH17.02.1983

Auch

2 Ob 2422/96gOGH26.06.1997

Auch

2 Ob 78/05tOGH01.09.2005

Beisatz: Hier: Überklagung um mehr als das Dreifache des angemessenen Betrages. (T1)

2 Ob 74/05dOGH07.02.2007

Auch; Beisatz: Eine offenbare Überklagung liegt etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird. (T2)

2 Ob 63/11wOGH14.07.2011

Auch; Beisatz: § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO gelangt zur Anwendung, wenn die Überklagung noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden muss. (T3); Bem: Vgl 2 Ob 155/05s. (T4)

10 Ob 46/23xOGH16.01.2024

vgl; Beisatz: Konnte der Klägerin das (überwiegende) Unterliegen erst aufgrund der nach Einbringung der Revision veröffentlichten Rechtsprechung bekannt sein, ist die Überklagung – auch angesichts entsprechender Zusprüche durch erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen in anderen Verfahren – noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung zu qualifizieren. (T5)<br/>Beisatz: Hier: (Geld-)Schadenersatz in Folge des Diesel-Abgasskandals (T6)

Dokumentnummer

JJR_19740305_OGH0002_0040OB00008_7400000_001