Normen
4 Ob 8/74 | OGH | 05.03.1974 |
7 Ob 762/82 | OGH | 17.02.1983 |
Auch |
2 Ob 2422/96g | OGH | 26.06.1997 |
Auch |
2 Ob 78/05t | OGH | 01.09.2005 |
Beisatz: Hier: Überklagung um mehr als das Dreifache des angemessenen Betrages. (T1) |
2 Ob 74/05d | OGH | 07.02.2007 |
Auch; Beisatz: Eine offenbare Überklagung liegt etwa dann vor, wenn mehr als doppelt soviel eingeklagt als zugesprochen wird. (T2) |
2 Ob 63/11w | OGH | 14.07.2011 |
Auch; Beisatz: § 43 Abs 2 zweiter Fall ZPO gelangt zur Anwendung, wenn die Überklagung noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung qualifiziert werden muss. (T3); Bem: Vgl 2 Ob 155/05s. (T4) |
10 Ob 46/23x | OGH | 16.01.2024 |
vgl; Beisatz: Konnte der Klägerin das (überwiegende) Unterliegen erst aufgrund der nach Einbringung der Revision veröffentlichten Rechtsprechung bekannt sein, ist die Überklagung – auch angesichts entsprechender Zusprüche durch erst- und zweitinstanzliche Entscheidungen in anderen Verfahren – noch nicht als erkennbare und offenbare Überforderung außerhalb jeder vernünftigen Überlegung zu qualifizieren. (T5)<br/>Beisatz: Hier: (Geld-)Schadenersatz in Folge des Diesel-Abgasskandals (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19740305_OGH0002_0040OB00008_7400000_001
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