OGH 6Ob89/73; 7Ob590/79; 1Ob549/82; 8Ob14/83; 3Ob509/84; 1Ob715/86; 3Ob526/87; 3Ob529/87; 12Os122/90; 3Ob171/05a; 4Ob173/05b; 6Ob270/05g; 7Ob76/07p; 2Ob49/09h; 2Ob113/09w; 3Ob89/10z; 4Ob138/10p; 3Ob232/12g; 7Ob68/15y; 5Ob11/18f; 2Ob231/23v (RS0023345)

OGH6Ob89/73; 7Ob590/79; 1Ob549/82; 8Ob14/83; 3Ob509/84; 1Ob715/86; 3Ob526/87; 3Ob529/87; 12Os122/90; 3Ob171/05a; 4Ob173/05b; 6Ob270/05g; 7Ob76/07p; 2Ob49/09h; 2Ob113/09w; 3Ob89/10z; 4Ob138/10p; 3Ob232/12g; 7Ob68/15y; 5Ob11/18f; 2Ob231/23v21.3.2024

Rechtssatz

Das Gebot des Fahrens auf Sicht gilt auch für den Schifahrer.

Pistengeräte — Motorschlitten — Fahren auf Sicht — Pistensicherung

 

Normen

ABGB §1295 IId4a

6 Ob 89/73OGH26.04.1973
7 Ob 590/79OGH03.05.1979
1 Ob 549/82OGH17.03.1982

Vgl auch

8 Ob 14/83OGH23.06.1983

Auch; Beisatz: Mit einem unvorsichtigen Überqueren der Piste durch ein nicht sichtbares Motorfahrzeug ("Schneewiesel") braucht ein die Piste abfahrender Schiläufer nicht zu rechnen, selbst wenn er das Motorengeräusch gehört hätte. (T1)

3 Ob 509/84OGH15.02.1984

Veröff: JBl 1984,673 = ZVR 1985/165 S 342

1 Ob 715/86OGH04.03.1987

Veröff: EvBl 1987/159 S 588 = ZVR 1987/127 S 373

3 Ob 526/87OGH01.07.1987

Veröff: SZ 60/133

3 Ob 529/87OGH01.07.1987
12 Os 122/90OGH10.01.1991

Beisatz: Dominierende Bedeutung der FIS - Regel zwei auch im Begegnungsverkehr mit Pistengeräten. (T2) <br/>Veröff: EvBl 1991/104 S 449 = JBl 1991,662 (hiezu Bertel) = ZVR 1991/123 S 309 (hiezu zustimmend Reindl)

3 Ob 171/05aOGH20.10.2005
4 Ob 173/05bOGH29.11.2005
6 Ob 270/05gOGH15.12.2005

Vgl; Beisatz: Für das Sorgfaltsgebot, die Aufstiegspur „am Rand der Abfahrt" zu wählen (FIS-Regel Nr 7), gilt, dass der Pistenrand nicht als Linie im mathematischen Sinn zu verstehen ist. Wieweit der „Rand der Abfahrt" in einem konkret zu beurteilenden Fall zu ziehen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Beurteilung hängt auch davon ab, wie breit die Piste im Bereich der Aufstiegspur ist und ob die Position des Aufsteigenden von abfahrenden Schisportlern eingesehen werden kann. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Zur Kollision kam es allein aus dem Verschulden der Klägerin, die auf den am Rand der Abfahrt aufsteigenden Beklagten nicht ausreichend Rücksicht genommen und ihre Fahrspur nicht so gewählt hatte, dass sie andere Schifahrer (den aufsteigenden Beklagten) nicht gefährdet. (T4)

7 Ob 76/07pOGH20.06.2007

Beisatz: Hier: Verschuldensteilung 3 : 1 zu Lasten des Lenkers eines Motorschlittens an der Kollision mit einem Snowboarder. (T5)

2 Ob 49/09hOGH29.10.2009
2 Ob 113/09wOGH17.02.2010

Vgl Beis wie T5; Veröff: SZ 2010/11

3 Ob 89/10zOGH01.09.2010

Beisatz: Auch in einem sogenannten Funpark mit Sprungschanzen für Schifahrer und Snowboarder gilt der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Wenn nicht durch vorherige ausreichende Beobachtung sicher festgestellt werden kann, dass sich keine Person im uneinsehbaren Bereich der Landezone befindet, ist vor dem Sprung ein Kontrollposten beizuziehen. (T6)

4 Ob 138/10pOGH15.02.2011
3 Ob 232/12gOGH23.01.2013
7 Ob 68/15yOGH20.05.2015

Vgl

5 Ob 11/18fOGH15.05.2018

Auch

2 Ob 231/23vOGH21.03.2024

Beisatz: Mitverschulden zu 50% eines Schifahrers, der mit 40 km/h talwärts fuhr und den Motorschlitten trotz Sichtbarkeit aus 43 m erst zu spät wahrnahm, um gefahrlos ausweichen zu können, gegenüber dem Lenker des Motorschlittens, der weder die Geschwindigkeit reduzierte noch anhielt, obwohl er den Schifahrer unmittelbar auf sich zufahren sah. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19730426_OGH0002_0060OB00089_7300000_001

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