Normen
ABGB §1063 A1
6 Ob 203/72 | OGH | 27.10.1972 |
Veröff: EvBl 1973/102 S 239 = SZ 45/115 |
5 Ob 303/80 | OGH | 20.05.1980 |
nur: Der im Gesetz nicht besonders geregelte Eigentumsvorbehalt stellt den Eigentumsübergang zwar unter die ausdrückliche Bedingung der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises, der Kauf selbst ist aber unbedingt abgeschlossen, an ihn sind die Vertragsteile gebunden. Solange der Preis nicht voll bezahlt und der Kaufvertrag nicht durch Rücktritt aufgehoben ist, herrscht ein Schwebezustand, welcher eine Spaltung des Vollrechtes zur Folge hat. (T1) Veröff: JBl 1982,88 |
1 Ob 1689/92 | OGH | 13.01.1993 |
Auch; nur: Im Hinblick auf die Eigenart der Eigentumsanwartschaft und die Tatsache, daß der Käufer, wenn er seinen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nachkommt, Eigentümer wird, ohne daß der Verkäufer dies verhindern könnte oder noch weiter dazu beitragen müßte, billigt ihm die Rechtsprechung eine Stellung zu, welche über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinausgeht (8 Ob 17/72). (T2) |
8 Ob 24/10b | OGH | 22.07.2010 |
Vgl; nur: Die Stellung des Vorbehaltskäufers geht über jene eines bloß Forderungsberechtigten hinaus. (T3) |
7 Ob 63/24a | OGH | 19.06.2024 |
vgl; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19721027_OGH0002_0060OB00203_7200000_002
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