OGH 1Ob133/72; 1Ob201/72 (RS0047073)

OGH1Ob133/72; 1Ob201/7226.8.2024

Rechtssatz

Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. Eine Veränderung der Verhältnisse, die ein Abgehen von einer getroffenen Unterhaltsverzichtsvereinbarung rechtfertigt, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die Vermögensverhältnisse, Einkommensverhältnisse oder sonstige Verhältnisse der Ehepartner geändert haben. Bei Abgabe einer Unterhaltsverzichtserklärung im Zeitpunkt der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann daher der bloßen Erhebung der Ehescheidungsklage höchstens dann eine rechtliche Bedeutung beigemessen werden, wenn etwa der Verzicht nur für den Fall der Nichterhebung einer Ehescheidungsklage abgegeben worden wäre.

Normen

ABGB §91 C4

1 Ob 133/72OGH21.06.1972
1 Ob 201/72OGH25.10.1972
5 Ob 110/74OGH15.05.1974

nur: Ein Unterhaltsverzicht der Ehefrau während des aufrechten Bestandes der Ehe ist zulässig und setzt nur voraus, dass die Ehefrau auch tatsächlich imstande ist, ihren Unterhalt aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen zu bestreiten. (T1)

1 Ob 645/77OGH31.08.1977

nur T1

6 Ob 684/81OGH24.02.1982

nur T1

4 Ob 84/13aOGH27.08.2013

Auch; nur T1; Beisatz: Die Rechtsprechung prüft die Zulässigkeit des Unterhaltsverzichts nach inhaltlichen Kriterien. (T2)

8 Ob 44/24iOGH26.08.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19720621_OGH0002_0010OB00133_7200000_001

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