Rechtssatz
Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen bereits in einem Zeitpunkt erkennen kann, in dem für ihn noch eine zumutbare Reaktion möglich war (vgl Lotheissen in ZVR 1962,337 ff; ZVR 1966/174), der eine solche Reaktionshandlung aber unterlässt.
8 Ob 214/81 | OGH | 14.01.1982 |
Veröff: ZVR 1982/288 S 265 |
2 Ob 206/97a | OGH | 12.11.1998 |
Auch; Beisatz: Wenn das Verhalten desjenigen, dem vertraut werden soll, als zweideutig und unklar erkannt wird oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt als zweideutig und unklar erkennbar geworden wäre. (T1) |
2 Ob 278/06f | OGH | 27.09.2007 |
nur: Der Vertrauensgrundsatz kommt demjenigen nicht zugute, der das unrichtige oder zumindest verkehrsbedenkliche Verhalten des anderen erkennen kann. (T2)<br/>Beisatz: Oder bei entsprechender Aufmerksamkeit rechtzeitig erkennen hätte können. (T3) |
2 Ob 102/21w | OGH | 05.08.2021 |
Beisatz: Hier: Kläger begab sich ohne erkennbaren Grund in den schmalen Zwischenraum zwischen dem Klags‑ und dem Beklagtenfahrzeug, weshalb der Erstbeklagte zum Anhalten verpflichtet war. (T4) |
2 Ob 5/24k | OGH | 28.05.2024 |
Beisatz: Hier: Vertrauensgrundsatz zugunsten des Straßenbahnführers gegenüber verkehrswidrigem Verhalten eines LKW-Fahrers. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19720517_OGH0002_0110OS00056_7200000_001
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