OGH 1Ob84/71; Bkd72/85; 15Os163/01; 2Ob163/07w; 5Ob132/12s; 1Ob221/17g; 6Ob139/21s; 8Ob13/23d; 7Ob108/24v (RS0036533)

OGH1Ob84/71; Bkd72/85; 15Os163/01; 2Ob163/07w; 5Ob132/12s; 1Ob221/17g; 6Ob139/21s; 8Ob13/23d; 7Ob108/24v28.8.2024

Rechtssatz

Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. Durch eine Erkrankung eines Rechtsanwaltes tritt hingegen keine Unterbrechung des Verfahrens ein. Auch plötzliche Erkrankungen, die die Vertretung der Partei durch den Rechtsanwalt und die Bestellung eines Substituten unmöglich machen, sind nur als unvorhergesehene bzw unabwendbare Ereignisse zu betrachten, für die allein die Bestimmungen der §§ 146 ff ZPO Platz greifen.

Unterbrechung

 

Normen

ZPO §146 I
ZPO §160
AußStrG 2005 §25 Abs1 Z2
RAO §34
RAO §34 Abs2 Z2

1 Ob 84/71OGH15.04.1971

Veröff: SZ 44/43 = EvBl 1972/44 S 73 = RZ 1971,175 = AnwBl 1974,113 (zustimmend Stölzle)

Bkd 72/85OGH14.10.1985

Vgl auch; nur: Als unfähig, die Vertretung einer Partei fortzuführen, ist von seinem Tod abgesehen, nur ein Rechtsanwalt anzusehen, dessen Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 1 RAO erloschen ist oder dem die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Sinne des § 34 Abs 2 RAO oder aus anderen Gründen eingestellt wurde. (T1)

15 Os 163/01OGH10.01.2002

Vgl auch; Beisatz: Die Erkrankung eines Verteidigers kann für sich allein genommen niemals Grund für eine Wiedereinsetzung sein. Nur dann, wenn zufolge der Krankheit die Dispositionsfähigkeit des Verteidigers ausgeschlossen wird, wenn also zufolge der Krankheit nicht einmal mehr für eine Stellvertretung gesorgt werden konnte, stellt diese ein Ereignis iSd § 364 Abs 1 Z 1 StPO dar, aufgrund dessen es unmöglich wäre, die versäumte Frist einzuhalten. (T2)

2 Ob 163/07wOGH14.02.2008

nur T1; Beisatz: Die Unterbrechung des Verfahrens tritt mit dem Erlöschen der Befugnis ex lege ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen die gesetzliche Pflicht zur Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Notar besteht. Verfahren mit relativer Vertretungspflicht und solche ohne Vertretungspflicht werden hingegen nicht unterbrochen. (T3); Veröff: SZ 2008/23

5 Ob 132/12sOGH05.09.2012

Vgl; Beis wie T3

1 Ob 221/17gOGH15.12.2017

Vgl; nur T1; Beis wie T3

6 Ob 139/21sOGH02.02.2022

Vgl; nur T1; Beis wie T3

8 Ob 13/23dOGH23.02.2023

vgl; Beisatz: Wird in einem Disziplinarverfahren die Ausübung der Rechtsanwaltschaft untersagt, folgt das Ruhen der Berufsberechtigung ex lege als automatische Konsequenz dieser Entscheidung im Disziplinarverfahren. (T4)

7 Ob 108/24vOGH28.08.2024

vgl; nur T1; Beisatz nur wie T3

Dokumentnummer

JJR_19710415_OGH0002_0010OB00084_7100000_001

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