OGH 6Ob71/69; 1Ob108/72; 1Ob205/72; 2Ob273/76; 8Ob39/80; 3Ob673/80; 2Ob223/82; 3Ob349/97p; 3Ob370/97a; 8Ob247/98a; 6Ob51/05a; 1Ob62/06h; 8ObA111/06s; 3Ob254/09p; 10ObS76/16y; 7Ob246/18d; 2Ob81/19d (RS0041347)

OGH6Ob71/69; 1Ob108/72; 1Ob205/72; 2Ob273/76; 8Ob39/80; 3Ob673/80; 2Ob223/82; 3Ob349/97p; 3Ob370/97a; 8Ob247/98a; 6Ob51/05a; 1Ob62/06h; 8ObA111/06s; 3Ob254/09p; 10ObS76/16y; 7Ob246/18d; 2Ob81/19d25.6.2024

Rechtssatz

Der Grundsatz zur Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. Davon kann aber nicht gesprochen werden, wenn wenigsten eine quantitative Scheidung des unangefochten gebliebenen und des angefochtenen Entscheidungsteiles möglich ist. (aus Fasching 4,31 und 4,45)

Normen

ZPO §411 E
ZPO §462 Abs1
ZPO §477 B2a

6 Ob 71/69OGH02.04.1969

Veröff: NZ 1970,41

1 Ob 108/72OGH24.05.1972
1 Ob 205/72OGH25.10.1972
2 Ob 273/76OGH02.06.1977

Anm: Veröff: ZVR 1978/245 S 282

8 Ob 39/80OGH24.04.1980

Vgl auch; nur: Der Grundsatz zur Wahrung der Teilrechtskraft kommt nur dann nicht zur Geltung, wenn der unangefochten gebliebene Teil höchstens scheinbar formell, inhaltlich aber gar nicht selbständig in Rechtskraft, erwachsen konnte, sondern in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der noch überprüfbaren Entscheidung steht. (T1) <br/>Veröff: SZ 53/66

3 Ob 673/80OGH25.03.1981

nur T1

2 Ob 223/82OGH30.11.1982

Auch; nur T1

3 Ob 349/97pOGH17.12.1997
3 Ob 370/97aOGH17.12.1997

nur T1

8 Ob 247/98aOGH15.04.1999

nur T1

6 Ob 51/05aOGH06.10.2005

Vgl auch; Beisatz: In einem dreigliedrigen Urteil, das aufgrund der Einwendung einer Gegenforderung ergeht, ist weder die Entscheidung über die Klageforderung noch jene über die Gegenforderung für sich allein der Rechtskraft fähig. Dessen ungeachtet kann der Kläger eine Überschreitung des Berufungsantrags zu seinem Nachteil infolge des Verschlechterungsverbots geltend machen. Es besteht daher ein rechtliches Interesse des Klägers daran, dass nicht (allein) aufgrund seiner Berufung durch Verringerung der festzustellenden Klageforderung ein niedrigerer Teil der Gegenforderung zur Tilgung der Klageforderung herangezogen wird und er in Ansehung des zur Tilgung der Klageforderung herangezogenen Teils der Gegenforderung in Hinkunft noch belangt werden könnte. (T2)

1 Ob 62/06hOGH11.07.2006
8 ObA 111/06sOGH31.01.2007
3 Ob 254/09pOGH27.01.2010

Auch

10 ObS 76/16yOGH18.05.2017

Vgl auch; Beisatz: Hier: Teilrechtskraft eines ausdrücklich unangefochtenen Zuspruchs von Wochengeld dem Grunde nach. (T3)

7 Ob 246/18dOGH24.04.2019

Vgl auch; Beis wie T2

2 Ob 81/19dOGH28.05.2019

Auch; nur T1; Beisatz: Umbestellung eines Verlassenschaftskurators. (T4)

6 Ob 210/23kOGH26.04.2024

vgl

10 Ob 48/23sOGH04.06.2024

Beisatz: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass ein der Teilrechtskraft entgegenstehender Zusammenhang auch zwischen verschiedenen Entscheidungsformen bestehen kann. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Beschluss und Urteil (T6)

4 Ob 157/22zOGH25.06.2024

vgl

Dokumentnummer

JJR_19690402_OGH0002_0060OB00071_6900000_001

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