OGH 6Ob66/69; 5Ob708/82 (RS0042921)

OGH6Ob66/69; 5Ob708/8223.4.2024

Rechtssatz

Von einer Nichtigkeit eines Berufungsurteiles kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteiles ergeben. Das ist dann anzunehmen, wenn die logischen Grundelemente des Urteiles, nämlich die Annahme eines Tatbestandes oder seiner Mindestmerkmale fehlen und kein gedanklicher Konnex zwischen vorhandenen Urteilsgründen und dem Urteilsspruch hergestellt werden kann, oder wenn zwar die logischen Grundelemente im Urteil erwähnt werden, aber jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, weshalb ihr Vorhandensein vorausgesetzt oder angenommen wird.

Normen

ZPO §503 Z1 B2
ZPO §503 Z2 C1a

6 Ob 66/69OGH26.03.1969
5 Ob 708/82OGH20.09.1983

nur: Von einer Nichtigkeit eines Berufungsurteiles kann nur gesprochen werden, wenn dessen Fassung zumindest so unklar ist, dass sich daraus logisch begründete Zweifel an der Überprüfbarkeit dieses Urteiles ergeben. (T1)

2 Ob 28/85OGH12.11.1985
2 Ob 632/86OGH16.06.1987

nur T1

1 Ob 183/00vOGH24.10.2000

Auch; Beisatz: Die Überprüfbarkeit des Berufungsurteils hängt nicht davon ab, ob und bejahendenfalls, wie ein bereits rechtskräftiger Teilzuspruch begründet wurde, maßgebend ist vielmehr nur dessen Nachprüfbarkeit in den durch den Umfang der Anfechtung gezogenen Grenzen. (T2); Veröff: SZ 73/160

2 Ob 194/08fOGH22.01.2009

nur T1

6 Ob 122/07wOGH27.02.2009
10 ObS 53/21yOGH13.09.2021
9 ObA 108/21dOGH17.02.2022
2 Ob 46/24iOGH23.04.2024

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19690326_OGH0002_0060OB00066_6900000_001

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