OGH 2Ob339/68; 2Ob379/70; 8Ob20/76; 8Ob22/76; 2Ob78/77; 2Ob44/78; 2Ob77/78; 8Ob49/79; 8Ob196/81; 8Ob267/81; 2Ob276/82; 2Ob56/89; 2Ob74/89; 2Ob288/04y; 2Ob169/06a; 2Ob5/24k (RS0058743)

OGH2Ob339/68; 2Ob379/70; 8Ob20/76; 8Ob22/76; 2Ob78/77; 2Ob44/78; 2Ob77/78; 8Ob49/79; 8Ob196/81; 8Ob267/81; 2Ob276/82; 2Ob56/89; 2Ob74/89; 2Ob288/04y; 2Ob169/06a; 2Ob5/24k28.5.2024

Rechtssatz

Setzt sich einer der beiden Fahrstreifen fort und hört der andere Fahrstreifen auf, so muss der auf dem aufhörenden Fahrstreifen fahrende Kraftfahrer dem auf dem fortgeführten Fahrstreifen flutenden Verkehr den Vorrang geben. (§ 7 Abs 3).

Normen

EKHG §11 B2
StVO 1960 §7 Abs3 IV
StVO 1960 §11 Abs1
StVO 1960 §19 Abs1 AIId

2 Ob 339/68OGH21.11.1968

Veröff: ZVR 1969/229 S 203

2 Ob 379/70OGH11.05.1971

Veröff: ZVR 1972/1 S 10

8 Ob 20/76OGH03.03.1976

Veröff: ZVR 1976/283 S 299

8 Ob 22/76OGH03.03.1976

Veröff: ZVR 1976/310 S 328

2 Ob 78/77OGH05.05.1977

Vgl; Beisatz: Kein Aufhören eines Fahrstreifens, wenn nach der Kreuzung der erste Fahrstreifen als Parkstreifen fortgeführt wird. (T1) Veröff: ZVR 1978/204 S 238

2 Ob 44/78OGH30.03.1978

Veröff: ZVR 1978/310 S 364

2 Ob 77/78OGH11.05.1978
8 Ob 49/79OGH25.05.1979

Veröff: ZVR 1980/260 S 271

8 Ob 196/81OGH03.09.1981
8 Ob 267/81OGH14.01.1982

Veröff: ZVR 1982/299 S 269

2 Ob 276/82OGH11.01.1983

Vgl; Beisatz: Eine sechsundzwanzig Meter der Kreuzung beginnende Verbreiterung der Fahrbahn ist für den fließenden Verkehr bestimmt, auch wenn sich dieser Fahrstreifen nach der Kreuzung nicht fortsetzt. (T2)

2 Ob 56/89OGH12.04.1989

Veröff: ZVR 1990/53 S 171

2 Ob 74/89OGH24.11.1994

Auch

2 Ob 288/04yOGH20.12.2004

Beisatz: Welcher Fahrstreifen aufhört, kann sich aus Bodenmarkierungen oder der Lage von Hindernissen (Baustellen) ergeben; im Falle einer allmählichen Verengung ist regelmäßig der rechte Fahrstreifen als fortgeführt zu betrachten. (T3)

2 Ob 169/06aOGH21.09.2006

Vgl auch; Beisatz: Die gleichmäßige Verjüngung der Fahrbahn bis auf eine Breite, die das Nebeneinanderfahren der unfallbeteiligten Fahrzeuge ausschließt, führt grundsätzlich zu einer Fortführung des rechten Fahrstreifens und begründet damit den Rechtsvorrang des rechts fahrenden Fahrzeuges, soferne nicht gegen das in §11 Abs5 StVO geregelte, nicht nur im Fall eines aufhörenden Fahrstreifens, sondern auch bei einer derartigen gleichmäßigen Verengung geltende Reißverschlusssystem verstoßen wurde. Eine nach der Kollisionsstelle liegende, einseitige Verengung (Einschränkung der Aktivfahrbahnbreite auf ca 3,8 m) durch am rechten Fahrbahnrand parkende Fahrzeuge und die damit verbundene „Blockierung der Fahrlinie" des rechts Fahrenden hat bei der Beurteilung, welchem der unfallbeteiligten Fahrzeuge eine unfallkausale Vorrangverletzung anzulasten ist, außer Betracht zu bleiben. (T4)

2 Ob 5/24kOGH28.05.2024

Beisatz: Welcher Fahrstreifen aufhört, kann sich aus Bodenmarkierungen oder der Lage von Hindernissen ergeben. (T5)<br/>Beisatz: Das ist aber nicht der Fall, wenn Straßenbahngleise und der Fahrstreifen eines LKW in ihrem natürlichen Verlauf zusammengeführt werden und sohin beide Fahrstreifen als fortgesetzt anzusehen sind. Mangels ausdrücklicher Regelung ist in diesem Fall § 19 Abs 1 StVO anzuwenden. (T6)

Dokumentnummer

JJR_19681121_OGH0002_0020OB00339_6800000_001

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