OGH 5Ob162/68; 4Ob520/76; 6Ob719/87 (RS0021337)

OGH5Ob162/68; 4Ob520/76; 6Ob719/8720.2.2024

Rechtssatz

Wurde der Mietzins vorausbezahlt, dann ist bei einer von Gesetzes wegen eintretenden Zinsminderung nach § 1096 ABGB ein nach § 1431 ABGB zu beurteilender Rückforderungsanspruch gegeben.

Normen

ABGB §1096 C
ABGB §1431 E1

5 Ob 162/68OGH12.06.1968

Veröff: MietSlg 20128

4 Ob 520/76OGH06.04.1976

Veröff: ImmZ 1976,187

6 Ob 719/87OGH10.12.1987

Vgl; Beisatz: Keine Annahme einer irrtümlichen Zahlung, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Mietzinszahlung die behaupteten Mängel kannte und seine Möglichkeit, zu beurteilen, welche Zinsminderung im Sinne des § 1096 ABGB berechtigt ist, damals nicht geringer war, als zur Zeit der Klagseinbringung. (T1)

9 Ob 282/00mOGH08.11.2000

Vgl auch

3 Ob 286/05pOGH15.02.2006

Beisatz: Mietzinsüberzahlungen können in solchen Fällen nach § 1431 ABGB zurückgefordert und gegen laufende oder spätere Mietzinsforderungen aufgerechnet werden. (T2)

7 Ob 84/15aOGH10.06.2015

Vgl

5 Ob 25/15kOGH25.08.2015

Beis wie T2; Veröff: SZ 2015/82

3 Ob 51/17xOGH29.03.2017

Beis wie T1; Beis wie T2

5 Ob 79/19gOGH31.07.2019

Auch; Beis wie T2

1 Ob 55/21aOGH04.05.2021

Beis wie T2

3 Ob 73/23sOGH19.07.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Ein Vorbehalt ist nur dann erforderlich, wenn der Gläubiger berechtigt unterstellen darf, der Schuldner habe begründete Zweifel an der Zahlungspflicht, und er nach dem objektiven Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers von einem Rückforderungsverzicht des Schuldners ausgehen darf. Anfang 2020 bestand über die rechtlichen Auswirkungen der pandemiebedingten behördlichen Maßnahmen auf Bestandverhältnisse noch völlige Unklarheit, weshalb die vorbehaltlos erfolgten Zahlungen der Beklagten für die Monate März bis Mai 2020 nicht als Verzicht auf deren Rückforderung gewertet werden können. (T3)

4 Ob 143/23tOGH20.02.2024

vgl; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19680612_OGH0002_0050OB00162_6800000_001