Rechtssatz
Die mehreren Personen gemeinschaftlich gehörige Liegenschaft kann nicht von einem Miteigentümer zu einem ideellen Teile mit einer Dienstbarkeit belastet werden.
7 Ob 24/72 | OGH | 05.04.1972 |
Beisatz: Hier: Wohnungsrecht (T1) |
1 Ob 227/97g | OGH | 25.11.1997 |
Beisatz: Diese kann von einem Miteigentümer auch nicht als Ganzes mit einer Dienstbarkeit belastet oder eine solche erweitert werden. (T2) |
5 Ob 80/99x | OGH | 13.04.1999 |
Vgl auch; Beisatz: Eine Grunddienstbarkeit kann immer nur auf dem ganzen Grundbuchskörper lasten. (T3) |
5 Ob 254/02t | OGH | 20.11.2002 |
Auch; Beisatz: Die Belastung einer im Miteigentum stehenden Liegenschaft mit einer Grunddienstbarkeit muss notwendiger Weise für alle Miteigentumsanteile gleich sein. (T4) |
5 Ob 251/03b | OGH | 11.11.2003 |
Auch; Beisatz: Es ist gleichgültig, ob das verpönte Ergebnis direkt durch ein Begehren auf Einverleibung von Dienstbarkeiten auf einem ideellen Anteil oder indirekt angestrebt wird. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Vorgemerktes Eigentumsrecht hinsichtlich zweier ideeller Liegenschaftsanteile (ein Drittel und zwei Drittel), wobei gegen den vorgemerkten Eigentümer Grunddienstbarkeiten und ein Wohnungsgebrauchsrecht eingetragen sind; die Anmerkung der Rechtfertigung nur hinsichtlich eines ideellen Liegenschaftsanteiles ist nicht zulässig. (T6) |
5 Ob 108/24d | OGH | 30.08.2024 |
vgl; Beisatz nur wie T3; Beisatz nur wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19680313_OGH0002_0070OB00053_6800000_003
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