OGH 6Ob77/66; 2Ob123/69; 2Ob195/70; 8Ob60/72; 8Ob266/74; 2Ob185/97p; 6Ob185/18a; 3Ob244/18f; 4Ob123/19w; 7Ob19/24f (RS0028487)

OGH6Ob77/66; 2Ob123/69; 2Ob195/70; 8Ob60/72; 8Ob266/74; 2Ob185/97p; 6Ob185/18a; 3Ob244/18f; 4Ob123/19w; 7Ob19/24f6.3.2024

Rechtssatz

Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft. Die Haftung des Schuldners hängt davon ab, ob es ihm möglich ist und nach der Verkehrssitte zugemutet werden kann, die Vorbereitungshandlung selbst oder durch sein Personal durchführen zu lassen.

Normen

ABGB §1313a I

6 Ob 77/66OGH04.05.1966

Veröff: EvBl 1966/424 S 546 = ZVR 1967/42 S 45

2 Ob 123/69OGH23.10.1969

nur: Erfüllungsgehilfe ist auch derjenige, der die nötigen Vorbereitungen zur Leistung trifft. (T1) Beisatz: Vorbereitungshandlungen durch Einweisung zur Beförderung eines Wohnwagens auf Überstellzug durch Eisenbahnbediensteten. (T2) Veröff: SZ 42/160

2 Ob 195/70OGH03.09.1970

nur T1; Beisatz: Die Vorbereitungshandlung muss aber einen Teil der Erfüllungshandlung bilden oder doch in engem Zusammenhang mit ihr stehen. (T3) Veröff: ZVR 1971/82 S 102

8 Ob 60/72OGH25.04.1972

Beis wie T3; Veröff: JBl 1972,609

8 Ob 266/74OGH14.01.1975

nur T1; Beis wie T3; Veröff: WoSi 1976 3 S 33

2 Ob 185/97pOGH26.06.1997

Beis wie T3

6 Ob 185/18aOGH21.11.2018

Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Keine Haftung des Gastwirts für das Installateurunternehmen, das auf der Toilette ein Waschbecken montiert hatte. (T4)

3 Ob 244/18fOGH23.01.2019

Auch; nur T1

4 Ob 123/19wOGH19.12.2019

Beis wie T3

7 Ob 19/24fOGH06.03.2024

nur T1; Beisatz wie T3<br/>Beisatz: Hier: Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Beklagte für einen von ihr im Rahmen eines Umbaus eines Gebäudes beauftragten Baumeister nicht als Erfüllungsgehilfe gemäß § 1313a ABGB dem Kläger gegenüber haftet, wenn der Umbau mehrere Jahre vor dem – zum Zeitpunkt des Umbaus weder absehbaren noch geplanten – Abschluss des Bestandverhältnisses mit dem Kläger bereits abgeschlossen wurde. Das hält sich im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung und ist daher nicht korrekturbedürftig. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19660504_OGH0002_0060OB00077_6600000_002