8 Ob 236/65 | OGH | 28.09.1965 |
Veröff: JBl 1966,253 ( mit Besprechung von Gschnitzer ) = MietSlg 17099 |
6 Ob 93/72 | OGH | 27.04.1972 |
Veröff: MietSlg 24110 |
7 Ob 159/73 | OGH | 29.08.1973 |
Veröff: MietSlg 25092 |
6 Ob 605/95 | OGH | 22.08.1995 |
Auch; Beisatz: Vormietrecht. (T1) |
6 Ob 1702/95 | OGH | 07.12.1995 |
Auch; Beis wie T1 |
3 Ob 2136/96f | OGH | 27.03.1996 |
Veröff: SZ 69/83 |
3 Ob 199/02i | OGH | 29.01.2003 |
Vgl; Beis wie T1 |
1 Ob 168/13g | OGH | 17.10.2013 |
Vgl |
6 Ob 101/24g | OGH | 11.12.2024 |
Beisatz: Beim Vormiet- und Vorpachtrecht handelt es sich um ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht. (T2)<br/>Beisatz: Das Vormietrecht erlischt jedoch nicht, wenn es bei einer an sich möglichen Gelegenheit nicht ausgeübt worden ist. (T3)<br/>Beisatz: Ein Vormietrecht ist anders als das Vorkaufsrecht nicht verbücherungsfähig. (T4)<br/>Beisatz: Die Vereinbarung eines Vormietrechts stellt also eine eigene Vereinbarung dar, wobei die aus dem vertraglich vereinbarten Vormietrecht folgende Rechtsbeziehung (nur) zwischen den Beteiligten dieses Rechtsgeschäfts besteht. Der (höchst-)persönlich Berechtigte kann damit ein Vormietrecht weder einem Dritten abtreten noch kann es auf die Erben des Berechtigten übertragen werden. (T5)<br/>Beisatz: Die Stellung des aus einem Vormietrecht Verpflichteten kann bei Einigung im Dreiparteienverhältnis auf einen Dritten überbunden werden. Ohne Vereinbarung einer Übernahme trifft aber ein solches persönliches Gestaltungsrecht den (hier in Rede stehenden) rechtsgeschäftlichen Nachfolger im Eigentum des Vormietrechtsverpflichteten nicht. (T6)<br/>Beisatz: Die Position des daraus Verpflichteten ist vererblich und kann im Wege der Einzelrechtsnachfolge bei Einigung im Dreiparteienverhältnis auf einen Dritten überbunden werden. (T7)<br/>Anm: Siehe hierzu bereits 3 Ob 199/02i; 4Ob 237/15d; 2 Ob 775/30; 1 Ob 259/01x |
Dokumentnummer
JJR_19650928_OGH0002_0080OB00236_6500000_001
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