Rechtssatz
a) Devolvierung der Berufung der Mitangeklagten an den Obersten Gerichtshof, wenn ein Angeklagter Einspruch, in eventu Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat (wie Plenarbeschluß vom Jahre 1875, strafrechtlich JB 32).
b) Wenn dem Einspruch stattgegeben wird, sind aber die Berufungen anderer Mitangeklagter in sinngemäßer Anwendung des § 2 Abs 6 der StPNov 1877 an das Oberlandesgericht zu verweisen.
7 Os 300/58 | OGH | 01.04.1959 |
Veröff: SSt XXX/33 = RZ 1959,102 |
Dokumentnummer
JJR_19590401_OGH0002_0070OS00300_5800000_001
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