Normen
2 Ob 438/55 | OGH | 05.10.1955 |
Veröff: EvBl 1956/232 S 434 |
5 Ob 12/69 | OGH | 29.01.1969 |
4 Ob 536/83 | OGH | 12.04.1983 |
Beisatz: Dies ist der Preis, der bei im Handel erhältlichen Sachen im Handel allgemein üblich ist, nicht aber, der Preis, den eine Privatperson im Falle eines Verkaufes der Sache erzielen könnte. (T1) Veröff: RZ 1984/29 S 95 |
6 Ob 592/95 | OGH | 13.10.1995 |
Beis wie T1 nur: Dies ist der Preis, der bei im Handel erhältlichen Sachen im Handel allgemein üblich ist. (T2) |
1 Ob 2342/96k | OGH | 15.12.1997 |
Auch; Beisatz: Der Marktpreis ist jener Durchschnittspreis, der sich losgelöst von besonderen zufälligen Umständen der Preisbildung aus dem Vergleich einer großen Zahl von Verträgen über Waren oder Leistungen der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, und somit der Wert maßgebend, der der Sache oder Leistung im Verkehr am Ort und in der Zeit, auf die die Schätzung abzustellen ist, gewöhnlich und allgemein beizulegen ist. (T3) |
4 Ob 44/11s | OGH | 05.07.2011 |
Auch; Beisatz: Der gemeine Wert ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet, in der Regel also der Verkehrswert. (T4); Beisatz: Bei einem Aktienkauf als Spekulationsgeschäft ist auf den Marktwert zum Anschaffungszeitpunkt abzustellen. (T5); Beisatz: Hier: Preis im außerbörslichen Handel. (T6); Veröff: SZ 2011/83 |
7 Ob 59/14y | OGH | 07.05.2014 |
Auch; Beisatz: Der nach § 934 ABGB maßgebliche „gemeine Wert“ ist nach ständiger Rechtsprechung der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB. (T7)<br/>Beisatz: Das ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht regelmäßig dem Austauschwert (Ankaufs‑ oder Verkaufswert); manchmal auch dem Ertragswert oder dem Wert der Herstellungskosten. (T8)<br/>Beisatz: Welcher Wert im Einzelfall in Betracht kommt, hängt vom rechtlichen Zweck ab, für den die Wertermittlung erfolgt. (T9)<br/>Beisatz: Grundsätzlich ist bei der Wertermittlung nach § 934 ABGB der Verkaufswert entscheidend. Darunter ist bei marktgängigen Waren der „Marktpreis“ zu verstehen. Der „Marktpreis“ ist der Durchschnittspreis, der sich unabhängig von besonderen zufälligen Umständen der „Preisbildung“ aus dem Vergleich einer größeren Anzahl von Kaufverträgen über Waren der entsprechenden Beschaffenheit ergibt, also der Wert, den die Sache im Verkehr am Ort und zur Zeit der Schätzung gewöhnlich und allgemein hat. (T10) |
4 ob 215/23f | OGH | 04.04.2024 |
Dokumentnummer
JJR_19551005_OGH0002_0020OB00438_5500000_001
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