OGH 3Ob660/53; 7Ob228/71; 4Ob658/75; 7Ob580/77; 3Ob509/81; 3Ob550/81; 1Ob716/81; 5Ob520/82; 1Ob641/90; 1Ob127/98b; 1Ob288/01m; 3Ob93/10p; 3Ob37/14h; 7Ob135/24i (RS0016343)

OGH3Ob660/53; 7Ob228/71; 4Ob658/75; 7Ob580/77; 3Ob509/81; 3Ob550/81; 1Ob716/81; 5Ob520/82; 1Ob641/90; 1Ob127/98b; 1Ob288/01m; 3Ob93/10p; 3Ob37/14h; 7Ob135/24i23.9.2024

Rechtssatz

Die Pflicht zur Herausgabe des auf Grund eines nichtigen Vertrages Erlangten beschränkt sich selbst bei Gesamtschuldnern auf das, worum jeder einzelne Schuldner bereichert worden ist. Die Meinung, daß als Gesamtschuld zurückgewährt werden müsse, was als Gesamtschuld empfangen wurde, ist abzulehnen. Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.

Normen

ABGB §877
ABGB §891

3 Ob 660/53OGH04.11.1953

Veröff: ÖBA 1954,146 = SZ 26/265

7 Ob 228/71OGH12.01.1972

Beisatz: Hier: Rückzahlung des Kaufpreises , da Kaufvertrag wegen Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ungültig . (T1)

4 Ob 658/75OGH17.02.1976

Vgl auch

7 Ob 580/77OGH02.06.1977

Vgl auch; Beisatz: Hier: Titellose Mitbenützung einer Brücke (T2)

3 Ob 509/81OGH10.06.1981

Auch

3 Ob 550/81OGH04.11.1981

Auch; Veröff: SZ 54/155

1 Ob 716/81OGH27.01.1982

Vgl; Beisatz: Miteigentümer haften im Zweifel im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile . (T3)

5 Ob 520/82OGH02.03.1982

Auch; Beisatz: Mangels devisenbehördlicher Genehmigung nichtiges Darlehen, das zwei Personen gewährt wurde . (T4)

1 Ob 641/90OGH03.10.1990

Beisatz wie T4<br/>Anm: Veröff: WBl 1991,70 = ecolex 1991,85

1 Ob 127/98bOGH24.11.1998

nur: Sind auf einer Seite mehrere bereichert worden, so haften sie nicht als Gesamtschuldner, sondern anteilig. Jeder haftet nur in Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung. (T5); Beis wie T3

1 Ob 288/01mOGH11.06.2002

Auch; Beisatz: Mehrere Bereicherte, die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären, haften anteilig nach Höhe ihrer Bereicherung haften, weil der Anspruch auf Erstattung dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, gemäß den §§ 877, 1435 ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden gegen den Empfänger der Leistung zusteht. Solidarhaftung gegenüber Bereicherungsansprüchen kann ohne besondere Vereinbarung oder ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung nach der Parteienabsicht oder nach der Verkehrssitte begründet ist. (T6)

3 Ob 93/10pOGH01.09.2010

Auch

3 Ob 37/14hOGH25.06.2014

Vgl aber; Beisatz: Eine systematische Einordnung des Anfechtungsanspruchs als Kondiktionsanspruch ist in der österreichischen Lehre und Rechtsprechung nicht herrschend. (T7)<br/>Beisatz: Hier bestand eine Gläubigermehrheit iSd § 890 Satz 2 ABGB. (T8); Veröff: SZ 2014/62<br/>

7 Ob 135/24iOGH23.09.2024

vgl; Beisatz wie T6<br/>Beisatz: Hier: Mehrere Bereicherte (Glücksspielanbieter), die bei Vertragsgültigkeit Solidarschuldner wären. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19531104_OGH0002_0030OB00660_5300000_001

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