OGH 2Ob220/21y; 2Ob81/23k (RS0134043)

OGH2Ob220/21y; 2Ob81/23k27.6.2023

Rechtssatz

Der Auskunftsanspruch nach § 786 ABGB bezweckt, den Pflichtteilsberechtigten durch die Information über Schenkungen in die Lage zu versetzen, seinen Pflichtteilsanspruch der Höhe nach zu beziffern oder wenigstens ungefähr abzuschätzen, um ihm die klageweise Geltendmachung gegen den Verpflichteten zu ermöglichen.

Rechnungslegung; Pflichtteilsergänzung; Erbrecht; Pflichtteilsrecht

 

Normen

ABGB §786

2 Ob 220/21yOGH27.06.2022

Beisatz: Dazu ist es erforderlich, den Gegenstand und – im Hinblick auf § 788 ABGB – den Zeitpunkt der Schenkung zu wissen. Bei Geldschenkungen ist der geschenkte Betrag zu beziffern. (T1)<br/>Beisatz: Bei Sachschenkungen muss der Auskunftspflichtige eine (eigene oder gar sachverständige) Bewertung nicht vornehmen, vielmehr liegt es am Berechtigten selbst, den Wert der geschenkten Sache einzuschätzen. (T2)

2 Ob 81/23kOGH27.06.2023

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_20220627_OGH0002_0020OB00220_21Y0000_001

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