Rechtssatz
Die Rechtsprechung stellt in Bezug auf die Möglichkeit einer Delegierung iSd § 25 Abs 1 DSt nicht auf die formale Einleitung eines Disziplinarverfahrens (§ 22 Abs 3 DSt), sondern – im Wege der Analogie – darauf ab, ob das Gesetz dem Disziplinarrat (wie zB in §§ 27 Abs 1, 29 DSt) eine disziplinarrechtliche Kompetenz einräumt. Hievon ausgehend ist § 25 Abs 1 DSt schon nach dem Einlangen einer Disziplinaranzeige analog anwendbar, weil § 22 Abs 1 DSt dem Disziplinarrat die Kompetenz zuweist, einlangende Anzeigen wegen eines Disziplinarvergehens dem Kammeranwalt zuzuleiten.
23 Ns 1/23h | OGH | 09.02.2023 |
Vgl; Beisatz: Nach Fällung eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erkenntnisses ist eine Delegierung ausgeschlossen, weil eine konkret-aktuelle disziplinarrechtliche Kompetenz des Disziplinarrats nicht besteht. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20220317_OGH0002_0220NS00001_22Z0000_001