OGH 14Os102/21p; 11Os64/22d; 15Os13/23k (RS0133923)

OGH14Os102/21p; 11Os64/22d; 15Os13/23k24.5.2023

Rechtssatz

Jede Form der Beteiligung an der Vortat macht zum Vortäter und verhindert damit eine Strafbarkeit nach § 165 Abs 2 StGB. Ein Beitrag zum Betrug ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich, somit bei einer (wie hier) durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags bis zu dessen Gutschrift auf dem, der Sphäre des Vortäters zuzurechnenden Empfängerkonto. Erst zu diesem Zeitpunkt hat der (Vor‑)Täter den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt, womit dieser zum tauglichen Tatobjekt Vortat-bezogener Geldwäscherei wird.

Normen

StGB §146
StGB §165

14 Os 102/21pOGH22.02.2022
11 Os 64/22dOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Wer an der Vortat beteiligt (§ 12 StGB) ist, kann sich nicht nach § 165 Abs 2 StGB strafbar machen. (T1)

15 Os 13/23kOGH24.05.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20220222_OGH0002_0140OS00102_21P0000_001