OGH 2Ob119/20v; 2Ob111/21v; 2Ob210/23f (RS0133712)

OGH2Ob119/20v; 2Ob111/21v; 2Ob210/23f21.11.2023

Rechtssatz

Eine Schenkung ist „wirklich gemacht“ im Sinne des § 782 ABGB, wenn der Geschenkgeber das Vermögensopfer endgültig erbracht hat. Zur Bestimmung dieses Zeitpunkts ist nicht der Abschluss eines der Zuwendung zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts maßgeblich, sondern dessen tatsächliche Erfüllung im Sinne eines endgültigen und unwiderruflichen Übergangs der Rechtszuständigkeit.

Normen

ABGB §782

2 Ob 119/20vOGH24.06.2021

Beisatz: Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend. Um systemwidrige Ergebnisse bei der Bewertung zu vermeiden, ist das Vermögensopfer jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen, da bei der Hinzu- und Anrechnung insoweit der Todeszeitpunkt im Vordergrund steht (§§ 755, 788 ABGB); das betrifft insbesondere die Schenkung auf den Todesfall. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs. (T2); Veröff: SZ 2021/61

2 Ob 111/21vOGH28.09.2021

Beisatz: Ist eine Änderung des Schätzwerts im Zeitraum (hier: nur wenige Wochen) zwischen dem (eigentlich maßgeblichen) Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht und dessen Bewilligung nicht zu erwarten, schadet ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Grundbuchsgesuchs nicht. (T3)

2 Ob 210/23fOGH21.11.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Vermögensopfer wird durch ein Besitznachfolgerecht nicht verhindert, wenn die Liegenschaft bei einem früheren Ableben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber fällt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20210624_OGH0002_0020OB00119_20V0000_002

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