Normen
2 Ob 119/20v | OGH | 24.06.2021 |
Beisatz: Für Schenkungsverträge über Sachen ist daher grundsätzlich der Eigentumsübergang der geschenkten Sache entscheidend. Um systemwidrige Ergebnisse bei der Bewertung zu vermeiden, ist das Vermögensopfer jedoch spätestens mit dem Tod des Geschenkgebers als erbracht anzusehen, da bei der Hinzu- und Anrechnung insoweit der Todeszeitpunkt im Vordergrund steht (§§ 755, 788 ABGB); das betrifft insbesondere die Schenkung auf den Todesfall. (T1)<br/>Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für den Eigentumserwerb und damit der „wirklich gemachten“ Schenkung ist demnach – spätere Bewilligung und Vollzug vorausgesetzt – jener des Einlangens des Grundbuchsgesuchs. (T2); Veröff: SZ 2021/61 |
2 Ob 111/21v | OGH | 28.09.2021 |
Beisatz: Ist eine Änderung des Schätzwerts im Zeitraum (hier: nur wenige Wochen) zwischen dem (eigentlich maßgeblichen) Einlangen des Grundbuchsgesuchs bei Gericht und dessen Bewilligung nicht zu erwarten, schadet ein Abstellen auf den Zeitpunkt des Vollzugs des Grundbuchsgesuchs nicht. (T3) |
2 Ob 210/23f | OGH | 21.11.2023 |
Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Vermögensopfer wird durch ein Besitznachfolgerecht nicht verhindert, wenn die Liegenschaft bei einem früheren Ableben des Geschenknehmers wieder an den Geschenkgeber fällt. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20210624_OGH0002_0020OB00119_20V0000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)