OGH 9ObA30/20g; 8ObA63/22f; 9ObA123/22m (RS0133363)

OGH9ObA30/20g; 8ObA63/22f; 9ObA123/22m27.4.2023

Rechtssatz

§ 26 Abs 5 und Abs 6 VBG 1948 ist so zu verstehen, dass mit „Dienstantritt“ der Beginn der Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeint ist, für die nach ihrem Inhalt der Vorrückungsstichtag bzw das Besoldungsdienstalter erstmals von Relevanz ist.

Normen

VBG 1948 §26 Abs3
VBG 1948 §26 Abs5
VBG 1948 §26 Abs6

9 ObA 30/20gOGH29.09.2020
8 ObA 63/22fOGH16.12.2022

Vgl aber , Beisatz: Anrechnung der Vortätigkeit der Klägerin als Erzieherin als Vordienstzeiten für ihre Verwendung als Sonderschul- bzw Integrationslehrerin, wobei hier auf den Beginn ihres (ersten) befristeten Vertragsbedienstetenverhältnisses als „Zeitpunkt des Dienstantritts“ abzustellen ist, weil trotz späterer Überleitung in ein unbefristetes Dienstverhältnis, für das das Besoldungsdienstalter erstmals festzusetzen ist, von einem durchgehenden Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber auszugehen ist. (T1)

9 ObA 123/22mOGH27.04.2023

Beisatz: Hier war der Vorrückungsstichtag zu einem Zeitpunkt erstmals von Relevanz, zu dem § 26 Abs 5 VBG 1948 in der Fassung der Besoldungsreform 2015 noch nicht in Kraft stand. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20200929_OGH0002_009OBA00030_20G0000_001

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