OGH 6Ob175/19g; 8Ob102/23t (RS0133042)

OGH6Ob175/19g; 8Ob102/23t13.12.2023

Rechtssatz

Der Grundsatz der Verfahrenskonzentration bei einem Gericht gilt auch im Zusammenhang mit § 51 Abs 1 Z 6 JN. Bei Ansprüchen nach dem Übernahmegesetz handelt es sich um eine Streitigkeit zwischen den Mitgliedern einer Gesellschaft, sind doch alle Streitigkeiten aus der vertraglichen oder gesetzlichen Regelung des Gesellschaftsverhältnisses erfasst. Die nach dem Übernahmegesetz in Anspruch genommenen Beklagten müssen dabei auch nicht unmittelbar als Gesellschafter an der Zielgesellschaft beteiligt sein, wenn sie nach dem § 1 Z 6 ÜbG als „gemeinsam vorgehende Rechtsträger“ solidarisch haften.

Normen

JN §51 Abs1 Z6
ÜbG §1 Z6

6 Ob 175/19gOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/111

8 Ob 102/23tOGH13.12.2023

vgl; nur: § 51 Abs 1 Z 6 JN soll die Zuständigkeit für Streitigkeiten, die aus der Geschäftstätigkeit einer Handelsgesellschaft entstehen, vor dem Kausalgericht konzentrieren. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20191127_OGH0002_0060OB00175_19G0000_001

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