1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Schutz der Persönlichkeitsrechte
§ 1.
(1) Die Persönlichkeitsrechte psychisch Kranker, die in eine Krankenanstalt aufgenommen werden, sind besonders zu schützen. Die Menschenwürde psychisch Kranker ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren.
(2) Beschränkungen von Persönlichkeitsrechten sind nur zulässig, soweit sie im Verfassungsrecht, in diesem Bundesgesetz oder in anderen gesetzlichen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Gesetzesnummer
10002936
Dokumentnummer
NOR40245840
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