Normen
SchwerarbeitsV §1 Abs1
SchwerarbeitsV §4
10 ObS 89/18p | OGH | 19.12.2018 |
Veröff: SZ 2018/109 |
10 ObS 84/20f | OGH | 01.09.2020 |
10 ObS 64/22t | OGH | 28.07.2022 |
Ausdrücklich gegenteilig |
10 ObS 51/22f | OGH | 13.09.2022 |
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen (an einem Arbeitstag) sind der Prüfung zugrunde zu legen, ob dadurch einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV (an diesem Tag) erfüllt ist. Eine „tatbestandsübergreifende“ Kombination der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ist weiterhin nicht möglich; die Kumulierung von Tätigkeiten innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. (T1) |
10 ObS 120/23d | OGH | 19.12.2023 |
gegenteilig; Beisatz: Hier: Der Kläger betrieb zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Gemeindearbeiter eine Landwirtschaft. Diese Tätigkeit unterlag nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht jedoch in der Pensionsversicherung. (T2)<br/>Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung – in Abkehr von der noch zu 10 ObS 89/18p und 10 ObS 84/20f vertretenen Ansicht – davon ausgeht, dass bei der Prüfung, ob einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV an einem Tag erfüllt ist, „alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen" zugrunde zu legen sind, waren damit stets die für die Qualifikation als Schwerarbeitsmonat allein maßgebliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angesprochen. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_20181219_OGH0002_010OBS00089_18P0000_001
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