OGH 10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS64/22t; 10ObS51/22f; 10ObS120/23d (RS0132473)

OGH10ObS89/18p; 10ObS84/20f; 10ObS64/22t; 10ObS51/22f; 10ObS120/23d19.12.2023

Rechtssatz

Bei überschneidender Ausübung mehrerer selbständiger oder unselbständiger Tätigkeiten sind für den Erwerb eines Schwerarbeitsmonats im Sinn des § 4 SchwerarbeitsV nur jene Tätigkeiten zu berücksichtigen, die (für sich) besonders belastende Tätigkeiten gemäß § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV sind.

Normen

SchwerarbeitsV §1 Abs1
SchwerarbeitsV §4

10 ObS 89/18pOGH19.12.2018

Veröff: SZ 2018/109

10 ObS 84/20fOGH01.09.2020
10 ObS 64/22tOGH28.07.2022

Ausdrücklich gegenteilig

10 ObS 51/22fOGH13.09.2022

Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Hier: Alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen (an einem Arbeitstag) sind der Prüfung zugrunde zu legen, ob dadurch einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV (an diesem Tag) erfüllt ist. Eine „tatbestandsübergreifende“ Kombination der jeweiligen Ziffern des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV ist weiterhin nicht möglich; die Kumulierung von Tätigkeiten innerhalb einzelner Ziffern wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. (T1)

10 ObS 120/23dOGH19.12.2023

gegenteilig; Beisatz: Hier: Der Kläger betrieb zusätzlich zu seiner Tätigkeit als Gemeindearbeiter eine Landwirtschaft. Diese Tätigkeit unterlag nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung, nicht jedoch in der Pensionsversicherung. (T2)<br/>Beisatz: Wenn der Oberste Gerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung – in Abkehr von der noch zu 10 ObS 89/18p und 10 ObS 84/20f vertretenen Ansicht – davon ausgeht, dass bei der Prüfung, ob einer der Tatbestände des § 1 Abs 1 SchwerarbeitsV an einem Tag erfüllt ist, „alle (versicherungspflichtigen) Verrichtungen" zugrunde zu legen sind, waren damit stets die für die Qualifikation als Schwerarbeitsmonat allein maßgebliche Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung angesprochen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20181219_OGH0002_010OBS00089_18P0000_001