OGH 6Ob65/18d; 6Ob113/20s; 9Ob30/21h; 3Ob28/23y (RS0132039)

OGH6Ob65/18d; 6Ob113/20s; 9Ob30/21h; 3Ob28/23y15.3.2023

Rechtssatz

Die Sicherstellung nach § 1170b ABGB kann grundsätzlich ab Vertragsabschluss gefordert werden, ohne dass der Unternehmer bereits eine Vorleistung erbracht haben müsste. Die Obliegenheit des Werkbestellers, auf Verlangen des Unternehmers eine Sicherstellung zu leisten, wird mit dem Vertragsabschluss begründet und besteht bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts.

Normen

ABGB §1170b

6 Ob 65/18dOGH26.04.2018
6 Ob 113/20sOGH15.09.2020
9 Ob 30/21hOGH28.07.2021

Beisatz: Ein im Zeitpunkt der Einforderung der Sicherstellung unberechtigt aushaftender Werklohnanteil berechtigt zur Einforderung einer Sicherstellung. (T1)<br/>Beisatz: Dass der eingeforderte Betrag im Hinblick auf den Werklohnanteil überhöht ist, führt nicht zur Unbeachtlichkeit des Begehrens, sondern hat nur dessen Reduktion auf den noch zulässigen Inhalt zur Folge, wenn der Besteller die Höhe der Sicherstellung selbst ohne weiteres erkennen kann bzw im Fall eines deutlich überhöhten Sicherungsbegehrens kein unverhältnismäßig hoher Aufwand mit der Ermittlung des angemessenen Betrages verbunden ist. (T2)

3 Ob 28/23yOGH15.03.2023

vgl; Beisatz: Die Sicherstellung ist für das noch ausstehende Entgelt vorzunehmen - gleichgültig, ob dieses fällig ist oder nicht und ob es wegen eines vertraglich vereinbarten Haftrücklasses noch zurückbehalten wird. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20180426_OGH0002_0060OB00065_18D0000_001