OGH 13Os144/17a; 11Os98/19z; 14Os4/23d (RS0132035)

OGH13Os144/17a; 11Os98/19z; 14Os4/23d28.2.2023

Rechtssatz

Die mit Urteil verhängte Freiheitsstrafe und Strafen, auf die sich eine gleichzeitig ergangene Widerrufsentscheidung bezieht, bilden den Gegenstand ein und derselben Strafvollzuganordnung. Maßstab der Prüfung des Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 StVG bildet die Gesamtdauer der nach der Strafvollzugsanordnung zu vollziehenden Freiheitsstrafe.

Normen

StVG §6 Abs1
SMG §39 Abs1

13 Os 144/17aOGH31.01.2018
11 Os 98/19zOGH08.10.2019

Vgl; Beisatz: Dies gilt auch für § 39 Abs 1 SMG. (T1)<br/>Beisatz: Im Sinn des § 39 Abs 1 SMG „nach diesem Bundesgesetz außer nach § 28a Abs 2, 4 oder 5“ SMG oder wegen einer der Beschaffungskriminalität zuzuordnenden Straftat „verhängt“ wurde(n) nicht nur die in einer solchen Verurteilung ausgesprochene (unbedingte) Freiheitsstrafe, sondern auch jene Strafen(teile) oder Strafreste, die durch einen zugleich damit gefassten Widerrufsbeschluss aktualisiert wurden. (T2)

14 Os 4/23dOGH28.02.2023

vgl; Beisatz: hier: zu § 4 StVG (T3)

Dokumentnummer

JJR_20180131_OGH0002_0130OS00144_17A0000_001

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