OGH 1Ob200/17v; 1Ob44/18d; 1Ob46/19z; 4Ob72/19w; 1Ob83/20t; 1Ob35/21k; 1Ob233/20a; 5Ob22/23f; 1Ob169/23v (RS0131883)

OGH1Ob200/17v; 1Ob44/18d; 1Ob46/19z; 4Ob72/19w; 1Ob83/20t; 1Ob35/21k; 1Ob233/20a; 5Ob22/23f; 1Ob169/23v20.12.2023

Rechtssatz

Im Rahmen der nachehelichen Aufteilung ist auch jener Gebrauchsvorteil auszugleichen, den ein Ehegatte dadurch erlangt hat, dass er während des Aufteilungsverfahrens die Ehewohnung benutzt und sich die Kosten einer anderen Wohnmöglichkeit erspart. Ein solcher Gebrauchsvorteil kann nur im Rahmen der Billigkeit bei der Aufteilungsentscheidung berücksichtigt werden.

Mietzinsaufwendungen Wohnvorteil

 

Normen

EheG §83 Abs1
EheG §94

1 Ob 200/17vOGH15.12.2017
1 Ob 44/18dOGH30.04.2018

Beisatz: Dabei kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, etwa darauf, ob der andere Ehegatte genötigt ist, erhebliche Aufwendungen für eine eigene Wohnmöglichkeit zu tätigen, nachdem ein gemeinsames Wohnen in der bisherigen Ehewohnung nicht mehr in Betracht kommt. (T1)

1 Ob 46/19zOGH30.04.2019

Vgl; Beisatz: Ablehnung der generellen Zurechnung des Vermögensvorteils, den ein Ehegatte aus der Möglichkeit der alleinigen Nutzung der bisherigen Ehewohnung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zieht; gegebenenfalls Berücksichtigung im Rahmen der Billigkeit. (T2)

4 Ob 72/19wOGH24.09.2019
1 Ob 83/20tOGH23.09.2020
1 Ob 35/21kOGH21.04.2021
1 Ob 233/20aOGH21.04.2021

Vgl; Auch Beis wie T1

5 Ob 22/23fOGH23.03.2023
1 Ob 169/23vOGH20.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20171215_OGH0002_0010OB00200_17V0000_001

Stichworte