Rechtssatz
In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. Im vorliegenden Fall des im 5. Bezirk gelegenen Hauses sind das die innerstädtischen Gebiete mit der dafür typischen geschlossenen und mehrgeschossigen Verbauung. Im Vergleich zu diesen relevanten Lagen Wiens rechtfertigen die im vorliegenden Fall festgestellte Erschließung der Wohnumgebung des Hauses mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die dort bestehenden Möglichkeiten der Nahversorgung die Annahme einer überdurchschnittlichen Lage im Sinne des § 16 Abs 4 MRG nicht.
5 Ob 140/20d | OGH | 25.08.2020 |
nur: In Wien als Referenzgebiet ist für die Beurteilung der Durchschnittlichkeit der Lage eines Hauses nicht regelhaft maximal der jeweilige Gemeindebezirk heranzuziehen, sondern es ist auf jene Teile des Wiener Stadtgebiets abzustellen, die einander nach der Verkehrsauffassung in ihren Bebauungsmerkmalen gleichen und (daher) ein einigermaßen einheitliches Wohngebiet darstellen. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Wohnung im 3. Wiener Gemeindebezirk. (T2) |
5 Ob 214/20m | OGH | 11.12.2020 |
Beisatz: Hier: im 5. Wiener Gemeindebezirk und in unmittelbarer Nähe der zu 5 Ob 74/17v beurteilten Liegenschaft liegende Wohnung. (T3) |
5 Ob 100/21y | OGH | 07.10.2021 |
Beisatz: Hier: Wohnung im 4. Wiener Gemeindebezirk. (T4) |
5 Ob 83/22z | OGH | 06.10.2022 |
Beisatz: Hier: Wohnung im 19. Wiener Gemeindebezirk. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_20171120_OGH0002_0050OB00074_17V0000_001
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