Normen
HUP 2007 Art5
3 Ob 104/17s | OGH | 20.09.2017 |
Beisatz: Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, müssten ganz außergewöhnlich gewichtige Gründe vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. Da die einseitige faktische Maßnahme einer Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts des anderen Ehepartners nach Österreich eine Folge der damit eingeleiteten Trennung ist, hat dies als Umstand nach der Trennung/Scheidung außer Betracht zu bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Im Rahmen von Art 5 HUP 2007 erfolgt – anders als im Anwendungsbereich von Art 4 HUP 2007 – keine Bevorzugung der lex fori, weshalb ein Hinweis auf die bestehende Zuständigkeit österreichischer Gerichte und die Anwendung österreichischen Verfahrensrechts ins Leere geht. (T2); Veröff: SZ 2017/95 |
4 Ob 114/20y | OGH | 22.09.2020 |
Vgl; Beisatz: Hier: Gewöhnlicher Aufenthalt der Unterhaltsberechtigten nicht in Österreich; Anwendung des inländischen Rechts aufgrund der engeren Verbindung der Ehe zu Österreich. (T3) |
4 Ob 151/23v | OGH | 17.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T1 nur: Behält ein Ehepartner den bisherigen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt bei, müssten ganz außergewöhnlich gewichtige Gründe vorliegen, um eine engere Beziehung der Ehe zu einem anderen Recht als jenem des Aufenthaltsstaats annehmen zu können. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_20170920_OGH0002_0030OB00104_17S0000_002
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