Rechtssatz
Die Vermögenslosigkeit des Angeklagten stellt keinen Anwendungsfall des § 20a Abs 3 zweiter Fall StGB dar. Denn die Unverhältnismäßigkeit nach dieser Bestimmung bezieht sich allein auf den Ermittlungsaufwand, nicht jedoch auf die geringe Wahrscheinlichkeit der (erst im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu prüfenden [§§ 408 f StPO]) Einbringung des jeweiligen Vermögenswerts.
11 Os 48/18w | OGH | 19.06.2018 |
Vgl aber; Beisatz: Die Unverhältnismäßigkeit kann sich auch aus einer Abwägung der Einbringungswahrscheinlichkeit gegenüber dem Verfahrensaufwand ergeben. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20170704_OGH0002_0140OS00033_17K0000_001