OGH 8Ob9/17g; 1Ob138/17a; 7Ob116/21s; 2Ob142/23f (RS0131269)

OGH8Ob9/17g; 1Ob138/17a; 7Ob116/21s; 2Ob142/23f19.9.2023

Rechtssatz

Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbeseitigung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher ‑ nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ‑ die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten, der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien und der mangelhaften Sache bzw Leistung oder der Wert der mangelfreien Sache gegen Rückstellung der mangelhaften Sache.

Nur dann, wenn die Verbesserung oder der Austausch bzw die Ersatzvornahme faktisch unmöglich sind, können die Mangelbehebungskosten nicht zugesprochen werden. „Faktisch unmöglich“ ist dabei nicht gleichbedeutend mit der Unbehebbarkeit des Mangels. Vielmehr ist zu fragen, ob ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch die fraglichen Kosten, die der Kläger ersetzt begehrt, aufwenden würde. In einem solchen Fall kann hinsichtlich des Ersatzes des Austauschinteresses (Ersatz der Mangelbeseitigungskosten) auch eine Erfüllungsersatzanlage in Form einer gleichartigen wirtschaftlichen Leistung begehrt werden. Dies bedeutet, dass nicht der nach dem Vertrag geschuldete Zustand, sondern eine gleichartige wirtschaftliche Lage hergestellt wird.

Demgegenüber kann bei faktischer Unmöglichkeit der Verbesserung oder des Austauschs bzw der Ersatzvornahme nur der Ersatz der Wertdifferenz zwischen der mangelfreien (einwandfreien) und der mangelhaften Sache im Sinn des objektiven Mangelschadens begehrt werden.

Normen

ABGB §933a Abs2

8 Ob 9/17gOGH22.02.2017
1 Ob 138/17aOGH30.08.2017

Auch

7 Ob 116/21sOGH29.09.2021

Vgl; nur: Das Erfüllungsinteresse besteht zunächst in den Kosten der Mängelbehebung. Als Geldersatz für den Mangelschaden gebühren daher ‑ nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten ‑ insbesondere die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten. (T1)

2 Ob 142/23fOGH19.09.2023

Beisatz: Hier: Mangel unbehebbar, weil der Vertragsinhalt vorschreibt, dass eine Sache nur mit einem bestimmten System herzustellen ist und sie nur durch ein anderes System zu sanieren ist. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20170222_OGH0002_0080OB00009_17G0000_001

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