OGH 5Ob128/16h; 5Ob131/19d; 2Ob225/23m (RS0131185)

OGH5Ob128/16h; 5Ob131/19d; 2Ob225/23m14.12.2023

Rechtssatz

I) Die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist eine Sachverfügung iSd § 828 Abs 1 ABGB (vgl 5 Ob 96/95) und bedarf daher der Zustimmung sämtlicher Teilhaber. § 3 Abs 1 LiegTeilG, der sich seinem Wortlaut nach auf alle Personen bezieht, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind, ist daher teleologisch zu reduzieren. Es ist zwischen Miteigentümern und sonstigen Buchberechtigten zu differenzieren; für Miteigentümer gilt die darin normierte, der materiell-rechtlichen Regelung des Miteigentums widersprechende Befreiung von der Zustimmungspflicht nicht.

II) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung aller Miteigentümer auch dann notwendig, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Eigentumsrechte der Miteigentümer in diese neue Einlage übertragen werden.

Normen

ABGB §828
GBG §80
LiegTeilG §3

5 Ob 128/16hOGH22.11.2016

Veröff: SZ 2016/122

5 Ob 131/19dOGH27.11.2019

Veröff: SZ 2019/109

2 Ob 225/23mOGH14.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20161122_OGH0002_0050OB00128_16H0000_001