OGH 2Ob183/15y; 2Ob113/17g; 2Ob101/20x; 2Ob5/21f; 8Ob120/20k; 10Ob43/23f (RS0130973)

OGH2Ob183/15y; 2Ob113/17g; 2Ob101/20x; 2Ob5/21f; 8Ob120/20k; 10Ob43/23f21.11.2023

Rechtssatz

Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt.

Normen

ABGB §784
AußStrG 2005 §145
AußStrG 2005 §166 Abs3
BWG §38 Abs2 Z3

2 Ob 183/15yOGH29.09.2016

Beisatz: Hier: Die Beischaffung eines Überweisungsbelegs, mit dem geklärt werden kann, ob ein Betrag vom Konto des Erblassers auf ein anderes Konto des Erblassers überwiesen wurde, dient jedenfalls der Klärung der Nachlasszugehörigkeit des überwiesenen Betrags. Antrag der Noterben auf Beischaffung eines Einzelbelegduplikats daher zulässig und berechtigt. (T1); Veröff: SZ 2016/103

2 Ob 113/17gOGH16.05.2018

nur: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. (T2)<br/>Beisatz: Der Umfang ihrer Befugnisse ergibt sich aus den gesetzlich festgelegten Aufgaben des Gerichtskommissärs, vor allem also aus den §§ 145 ff und 165 ff AußStrG. (T3)

2 Ob 101/20xOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Es besteht nur dann keine Auskunftspflicht, wenn ein Bankkonto oder eine Spareinlage unzweifelhaft nicht dem Nachlass zuzuordnen ist. (T4)<br/>Beisatz: Solange daher der Bank keine entsprechenden gegenteiligen Nachweise vorliegen, darf sie auch bei Kleinbetragssparbüchern, bei denen der Erblasser als Einleger identifiziert ist, keineswegs zweifelsfrei davon ausgehen, dass sie nicht dem Nachlass zuzuordnen sind. Daher besteht auch betreffend solche Spareinlagen eine Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Verlassenschaftsgericht, ohne dass es auf den Besitz der Sparurkunde ankommt. (T5)

2 Ob 5/21fOGH29.04.2021

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

8 Ob 120/20kOGH25.06.2021

Beisatz: Das zur Z 3 des § 38 Abs 2 BWG Gesagte muss sinngemäß auch für die Z 4 gelten. In § 38 Abs 2 Z 4 BWG ist daher eine eigene Rechtsgrundlage für das Auskunftsrecht des Pflegschaftsgerichts zu erblicken. Dieses umfasst sämtliche für die Erfüllung der in § 133 AußStrG genannten Aufgaben erforderlichen Informationen (ds die Erforschung des Vermögens, die Überwachung der Verwaltungstätigkeit zur Vermeidung einer Gefährdung des Wohls der vertretenen Person und die Sicherung des Vermögens). Die Beurteilung setzt eine Interessenabwägung im Einzelfall voraus. (T6)

10 Ob 43/23fOGH21.11.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20160929_OGH0002_0020OB00183_15Y0000_002