OGH 15Os34/16p (RS0130932)

OGH15Os34/16p28.3.2023

Rechtssatz

Grundsätzlich sind sichergestellte Gegenstände  an jene Person herauszugeben, aus deren Verfügungsmacht sie entzogen wurden, es sei denn, dass diese Person offenkundig gar keine Berechtigung über den betreffenden Gegenstand hat. Bloße Zweifel an der Verfügungsberechtigung dieser Person rechtfertigen es nicht, die Herausgabe zu verweigern.

Normen

StPO §114 Abs2

15 Os 34/16pOGH07.09.2016
1 Ob 105/17yOGH28.06.2017

Beisatz: Hier: Amtshaftungsverfahren. Rechtswidrige Ausfolgung eines zuvor (rechtswidrig) sichergestellten KfZ-Anhängers durch die Staatsanwaltschaft an jemand, der offensichtlich nicht zur Innehabung berechtigt war (vgl § 114 Abs 2 StPO). (T1)

1 Ob 130/17zOGH30.08.2017
14 Os 137/22mOGH28.03.2023

vgl; Beisatz: Die Ausfolgung von sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenständen an Personen, in deren Verfügungsmacht sie sich vor der Sicherstellung oder Beschlagnahme gar nicht befanden, ist de facto auf völlig unstrittige Sachverhaltskonstellationen beschränkt und setzt voraus, dass sich die Gegenstände auch tatsächlich in behördlicher Verfügungsmacht befinden. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20160907_OGH0002_0150OS00034_16P0000_001